Inhalt

FörVerbHBR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Verfahren

7.1   Antrag

1Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 Satz 1 legen der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch einen Förderantrag nach Muster 1 bis zum 31. Dezember eines Jahres für das nächste Jahr vor. 2Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist Bewilligungsbehörde.

7.2   Bewilligungsverfahren

7.2.1   Bewilligung durch Bewilligungsbehörde

1Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 Satz 1 werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 7.1 Satz 2 bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO). 2Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar des Antragsjahres bis 31. März des Folgejahres.

7.2.2   Weitergabe von Zuwendungen durch die Verbände

1Zur Weitergabe von Zuwendungen an die Untergliederungen durch die Verbände ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag beim jeweiligen Zuwendungsempfänger nach Muster 2 erforderlich. 2Der Antrag ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis. 3VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung auf die Weitergabe nach Satz 1. 4Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass die Mittel vom „Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ bereitgestellt werden.

7.3   Auszahlung

1Mit Bewilligung nach Nr. 7.2 kann die Zuwendung erst bei Bedarf abgerufen werden. 2Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P ist sie innerhalb von vier Monaten nach der Auszahlung, spätestens aber bis 31. März des Folgejahres für fällige Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten im Jahr, für das die Zuwendung beantragt wird, zu verwenden. 3Auf die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 hat die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.

7.4   Verwendungsnachweis der Verbände

1Die Frist für die Verbände zur Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde endet am 30. April des Folgejahres. 2Der Inhalt des Verwendungsnachweises muss den Vorgaben der Nr. 6.1 ANBest-P entsprechen.

7.5   Nachprüfung und Erstattung

7.5.1  

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

7.5.2  

1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

7.5.3  

1Die Pflicht zur Erstattung richtet sich nach den einschlägigen haushalts- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 2Die Verbände sind im Falle einer Rückforderung zur Erstattung unabhängig davon verpflichtet, ob sie beim Letztempfänger Rückgriff nehmen können.