Inhalt

FörVerbHBR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Vorhaben, die in dem Jahr durchgeführt werden, für das die Zuwendung beantragt wird. 2Zuwendungsfähig sind

5.2.1  

die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Nr. 2.1 anfallenden Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Referentenkosten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Aus- und Fortbildungsvorhaben entstehen;

5.2.2  

Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nr. 2.2 genannten und in der Anlage näher definierten Vorhaben anfallen.

5.2.3  

Ebenfalls zuwendungsfähig sind die den Verbänden im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Richtlinie entstehenden Verwaltungsausgaben.

5.3   Höhe der Förderung

5.3.1  

Die Höhe der gewährten Förderbeträge wird im pflichtgemäßen Ermessen auf Basis der vorgelegten Förderanträge und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für den jeweiligen Bewilligungszeitraum durch Bescheid festgelegt.

5.3.2  

1Die Zuwendung kann maximal bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die dem Dachverband oder gemäß Nr. 3 Satz 2 den Untergliederungen für ein Vorhaben entstehen. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Höchstbetrag der Förderung
a)
für die Drucklegung bei Projekten zur geschichtlichen Aufarbeitung und zu Dokumentationszwecken (Nrn. 1 und 2 der Anlage) 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b)
für die Beschaffung von Instrumenten 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber 850 € je Instrument,
c)
für Austauschvorhaben (Nr. 5 der Anlage) 15 € pro Tag und Person, maximal jedoch 150 € pro Person, höchstens 2 500 € für das Gesamtvorhaben.
3Die Zuwendung darf die Höhe des tatsächlichen Finanzierungsbedarfes nicht überschreiten. 4Die Zuwendungsempfänger (Verbände und gemäß Nr. 3 Satz 2 Untergliederungen) müssen im Umfang von mindestens 10 % der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben eigene Mittel einbringen.

5.3.3  

Bagatellförderungen für einzelne Vorhaben unterbleiben, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag in Höhe von 200 € unterschreiten.

5.3.4  

Zur Abgeltung der nach Nr. 5.2.3 zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben dürfen die Verbände 2 % der jährlichen Zuwendung verwenden (Verwaltungspauschale).