Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

13. Teilnahmebescheinigungen und Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

13.1 

Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Modellversuchs wird entsprechend § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV und § 29 Abs. 5 Satz 1 BFSO Gesundheit in Verbindung mit Anlage 4 der PhysTh‑APrV die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt.

13.1.1 

1Die Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn bestätigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 1 Buchst. B der PhysTh‑APrV mit der Anlage 4 der PhysTh-APrV. 2Nichtzutreffendes ist zu streichen.

13.1.2 

Die Hochschule Rosenheim bestätigt auf einem Beiblatt zur Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV mit der Angabe der jeweils erworbenen ECTS-Punkte und dem entsprechenden Stundenäquivalent.

13.2 

Auf den Bescheinigungen ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‚Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Technischen Hochschule Rosenheim‘ nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 8. August 2022 (BayMBl. Nr. 562) in der jeweils gültigen Fassung.“.

13.3 

1Bei Bestehen der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten nach PhysTh-APrV erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV in Verbindung mit Anlage 5 der PhysTh-APrV. 2Auf einem Beiblatt zu dem Zeugnis ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‚Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Technischen Hochschule Rosenheim mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang‘ nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 8. August 2022 (BayMBl. Nr. 562) in der jeweils gültigen Fassung.“.

13.4 

Nach Bestehen der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten nach PhysTh-APrV und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 MPhG wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ von der zuständigen Stelle verliehen.