Inhalt

Text gilt ab: 16.10.2024

5.   Aufnahmevoraussetzungen

1Die Aufnahme in den Bildungsgang setzt voraus:
das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 FakO,
die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung.
2Die Aufnahme in den Bildungsgang erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. 3Abweichend von § 6 Abs. 2 FakO ist eine Aufnahme in das zweite Studienjahr der Fachakademie nicht möglich.