Inhalt

Text gilt ab: 16.10.2024

15.   Übergangsregelung

1Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung im Schulversuch vor dem 1. September 2022 begonnen haben, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 7. August 2012 (KWMBl. S. 248), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. April 2020 (BayMBl. Nr. 263) geändert worden ist, in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung. 2Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung im Schulversuch vor dem 16. Oktober 2024 begonnen haben, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 574).