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Text gilt ab: 16.10.2024

13.   Staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher

1Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FakO kann erst verliehen werden, wenn der oder die Studierende neben der staatlichen Abschlussprüfung mit beiden Prüfungsabschnitten (vgl. Nrn. 6.3, 6.5, 11) auch die Bachelorarbeit an der Hochschule (vgl. Nr. 6.4 Satz 5) erfolgreich absolviert hat. 2Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Bildungsgang wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Bildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 497) in der jeweils gültigen Fassung.“