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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“
  • 1. Ziel des Bildungsgangs
  • 2. Teilnahme am Bildungsgang
  • 3. Anzuwendende Bestimmungen
  • 4. Struktur der Ausbildung
  • 5. Aufnahmevoraussetzungen
  • Bereich erweitern6. Dauer, Inhalte und Ausbildungsabschnitte der kombinierten Ausbildung
  • 7. Klassenbildung, Unterrichtserteilung und Ferien
  • 8. Beendigung der Teilnahme am Bildungsgang
  • 9. Leistungsnachweise
  • 10. Wiederholen der Jahrgangsstufe
  • 11. Zwischen- und Jahreszeugnisse
  • 12. Staatliche Abschlussprüfung als Erzieherin oder Erzieher
  • 13. Staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher
  • 14. Beginn und Dauer des Bildungsgangs
  • 15. Übergangsregelung
  • 16. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • [Schlussformel]
  • Anlagen

Inhalt

Text gilt ab: 16.10.2024
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10.   Wiederholen der Jahrgangsstufe

1Studierende, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe der Fachakademie für Sozialpädagogik wiederholen. 2§ 27 FakO bleibt unberührt.
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