Inhalt
3.
Gegenstand der staatlichen Leistungen
3.1
Berücksichtigungsfähige Investitionen
Folgende Investitionen sind nach dieser Richtlinie berücksichtigungsfähig, sofern sie nach Maßgabe des Leistungszwecks den Lehrpersonen an Schulen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsempfängers überlassen werden:
- a)
mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) als personenbezogene Lehrerdienstgeräte zur dienstlichen Nutzung als Lehr- und Arbeitsmittel
- b)
ergänzendes, zum Betrieb der beschafften Lehrerdienstgeräte erforderliches Zubehör:
- aa)
Ein- und Ausgabegeräte wie Tastatur, Maus, Stift, Headset, Webcam
- bb)
zum Schutz der beschafften Endgeräte erforderliche Hüllen bzw. Taschen
- cc)
Adapter zur Bereitstellung einer zusätzlichen Schnittstelle
- dd)
weitere digitale Endgeräte, die dem Zweck des Managements der Lehrerdienstgeräte dienen
- c)
Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Diebstahl für die beschafften mobilen Endgeräte für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nr. 5.3
- d)
zum Betrieb der beschafften Lehrerdienstgeräte erforderliche Software (z. B. Betriebssystem) sowie betriebssystemunterstützende Software zur Sicherung der Systemfunktionalität im erforderlichen Umfang (z. B. Mobile-Device-Management-Lösungen, Schutzsoftware, Virenscanner, Firewall)
3.2
Voraussetzungen an die Berücksichtigungsfähigkeit
Folgende Voraussetzungen sind für die Berücksichtigungsfähigkeit einzuhalten:
- a)
Zu beschaffende Lehrerdienstgeräte müssen als technologieoffene und erweiterungsfähige digitale Infrastruktur anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein und den Zugriff auf die IT-Ressourcen der Schule gemäß Nr. 5.2 Buchst. d ermöglichen.
- b)
Bei Beschaffung von Tablets sind als Mindestzubehör zu jedem Endgerät eine Tastatur mit Tastenhub sowie ein Eingabestift mit mehreren Druckstufen erforderlich.
- c)
1Für die jeweilige Geräteklasse sind die empfohlenen Werte aus Kapitel 10 des zum Beschaffungszeitpunkt gültigen „Votums – Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen“ des Staatsministeriums in den Merkmalen CPU/Systemleistung und Display einzuhalten. 2Die weiteren Gerätespezifikationen für die einschlägigen Geräteklassen an mobilen Endgeräten stellen Richtwerte für die Beschaffung dar, die im jeweiligen Einsatzumfeld unterschritten werden dürfen, deren Erfüllung jedoch regelmäßig als ausreichend für den dienstlichen Einsatz im Sinne des Leistungszwecks gilt.
- d)
1An staatlichen Schulen kommt im Falle eines Schadenseintritts eine Ersatzpflicht der Lehrkraft bzw. des sonstigen an der Schule tätigen Personals nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. 2Ein unmittelbarer Amtshaftungsanspruch des geschädigten Schulaufwandsträgers gegen den Freistaat Bayern besteht mangels Drittbezogenheit der Amtspflicht nicht. 3Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Vereinbarung einer Haftung oder Schadensersatzpauschalierung ist regelmäßig unzulässig bzw. nach Maßgabe des § 134 BGB nichtig.