Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2025

6. Art und Umfang der staatlichen Leistungen

6.1 Art der staatlichen Leistung

Die staatliche Leistung wird als nicht rückzahlbare Leistung (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe von Nr. 6.2 gewährt.

6.2 Höhe der staatlichen Leistung (Sonderbudget Lehrerdienstgeräte)

1Die Höhe des Festbetrags für die staatliche Leistung wird als das Vielfache von 1 000 Euro mit dem im Antrag anzugebenden Gesamtbedarf (Anzahl an Geräteeinheiten) unter Begrenzung auf die Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte berechnet. 2Der Festbetrag nach Satz 1 ist auf den Budgetbetrag im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte gemäß der zum Antragszeitpunkt gültigen Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) begrenzt. 3Grundlage für die Berechnung der Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte ist die Anzahl an Lehrpersonen, die durch Personenzählung der an der Schule überwiegend eingesetzten Lehrkräfte gemäß bzw. entsprechend Art. 59 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie des weiteren pädagogischen Personals gemäß bzw. entsprechend Art. 60 BayEUG mit Ausnahme von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der Amtlichen Schuldaten festgelegt wird (Antragsgrenze). 4Für die Ermittlung der Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte sind bei der Bewilligung gemäß Nr. 7.2 die Zahl der Lehrpersonen gemäß den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2019/2020 maßgeblich, nach deren Verhältnis die Gerätezahl gemäß vorhandenen Haushaltsmitteln gleichmäßig auf die Leistungsempfänger verteilt wird. 5Satz 4 gilt für die ergänzende Vollausstattungsrunde gemäß Nr. 7.4 entsprechend, wobei die Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2021/2022 zugrunde gelegt werden.
6Der Festbetrag erfasst alle berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3 sowie die Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 6.4. 7Die Bewilligung des Festbetrags ist nach Maßgabe von Satz 1 mit der Auflage zur Beschaffung einer Mindestgerätezahl im Bewilligungsbescheid zu verbinden, die im Rahmen des Festbetrags durch Beschaffung weiterer Geräte überschritten werden darf. 8Sofern die tatsächlich beschaffte Anzahl an Lehrerdienstgeräten hinter der Mindestgerätezahl nach Satz 7 zurückbleibt, ermäßigt sich der Festbetrag entsprechend. 9Satz 8 gilt entsprechend, sofern die berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3 zuzüglich Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 6.4 hinter der bewilligten staatlichen Leistung zurückbleiben.

6.3 Berücksichtigungsfähige Investitionsausgaben

1Folgende Investitionsausgaben sind für Gegenstände gemäß Nr. 3.1 berücksichtigungsfähig:
a)
Ausgabenposition 1: Erwerb
1Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen gemäß Nr. 3.1, wie sie im Zusammenhang mit der Bereitstellung von personenbezogenen mobilen Dienstgeräten als Lehr- und Arbeitsmittel zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben innerhalb und außerhalb der Schule angemessen und zweckmäßig sind. 2Eingeschlossen sind Ausgaben an externe Dienstleister für Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme.
b)
Ausgabenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing
1Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für Gegenstände gemäß Nr. 3.1 sind wie in Buchst. a beschrieben berücksichtigungsfähig. 2Die staatliche Leistung wird als Einmalzahlung für die Dauer der Vertragslaufzeit, höchstens jedoch für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 5.3 entfallenden Anteil gewährt.
c)
Ausgabenposition 3: Investive Begleitmaßnahmen
1Investive Begleitmaßnahmen sind nur berücksichtigungsfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang zur Investitionsmaßnahme besteht. 2Dazu zählen projektvorbereitende und ‑begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen.
2Nicht zu den berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben zählen Ausgaben der Verwaltung (Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben), Finanzierungskosten sowie Ausgaben für den laufenden Betrieb, Wartung und Support der beschafften Lehrerdienstgeräte. 3Falls nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben Bestandteil von Leistungs- oder Lieferverträgen sind, muss der berücksichtigungsfähige Anteil gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. 4Der Leistungsempfänger hat eine entsprechende Aufgliederung der Ausgaben sicherzustellen und auf Anforderung nachzuweisen. 5Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

6.4 Verwaltungskostenpauschale

1Im Festbetrag nach Nr. 6.2 Satz 1 ist eine Verwaltungskostenpauschale enthalten. 2Sie wird festgelegt als die Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Festbetrag und den tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3, begrenzt auf ein Vielfaches von 250 Euro mit der Mindestgerätezahl gemäß Nr. 6.2 Satz 7. 3Für Geräte, die über die Mindestgerätezahl hinaus beschafft werden, wird keine Verwaltungskostenpauschale gewährt. 4Bei Festsetzung der Verwaltungskostenpauschale gilt Nr. 6.2 Satz 8 entsprechend.

6.5 Doppelförderung

1Doppelförderungen sind unzulässig. 2Es können keine staatlichen Leistungen für Maßnahmen gewährt werden, für die andere Programme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder die bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG bzw. Zuwendungen für die IT-Administration stehen Leistungen für Maßnahmen nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 4Diese Kumulierungsverbote gelten nicht für voneinander trennbare Maßnahmenabschnitte, sofern eine sachliche Differenzierung und Ausgabentrennung möglich sind, so dass für weitere selbstständige Maßnahmenabschnitte Zuwendungen aus Landesmitteln oder Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104c Grundgesetz (GG) im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 in Anspruch genommen werden können.