Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2025

8. Umsetzung

8.1 Pflichten des Leistungsempfängers

1Die Pflicht zur Mitwirkung des Leistungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO sowie den Bundesrechnungshof gemeinsam mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß § 93 BHO oder von beauftragten Rechnungsprüfungsämtern, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und ggf. von EU-Prüfstellen ist einzuhalten und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 2Die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe des Staatsministeriums die nach dieser Richtlinie beschafften Lehrerdienstgeräte in ein Verzeichnis der angeschafften IT-Ausstattung der Schule aufzunehmen und durch Anbringen einer lesbaren Beschriftung auf den beschafften Lehrerdienstgeräten mit dem Wortlaut „Beschafft aus Mitteln des Programms ‚Sonderbudget Lehrerdienstgeräte‘“ auf die staatliche Finanzierung hinzuweisen. 3Der Leistungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen relevanten Unterlagen sowie eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren.

8.2 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember 2021. 2Bei Neufestsetzung des Festbetrags durch Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde verlängert sich der Bewilligungszeitraum auf den 31. Oktober 2023. 3In den Anwendungsfällen von Nr. 3.2 ANBest-P wird abweichend die Wertgrenze, bis zu der ein Direktauftrag zulässig ist, auf die entsprechende Wertgrenze festgelegt, die sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ in der zum Zeitpunkt des Beschaffungsbeginns gültigen Fassung als Wertgrenze für einen Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung einer ggf. bestehenden vorübergehenden Erhöhung der Wertgrenze ergibt.