Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2025

2. Zweck der staatlichen Leistungen

2.1 Zweckbindung

1Leistungszweck ist die Beschaffung schulgebundener mobiler Endgeräte einschließlich erforderlichem Zubehör durch die Leistungsempfänger. 2Die Lehrerdienstgeräte werden Personen gemäß Nr. 6.2 Satz 3 (Lehrpersonen) unentgeltlich als personenbezogene digitale Dienstgeräte dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum zur dienstlichen Verwendung innerhalb und außerhalb der Schule zugeordnet und in die vorhandene digitale Bildungsinfrastruktur der Schulen integriert. 3Zweck der Bereitstellung ist die Überlassung zum weisungsgebundenen Einsatz als Lehr- und Arbeitsmittel im Beschäftigungsverhältnis. 4Die Konfiguration der Geräte soll im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang die dienstliche Kommunikation, Verwaltungstätigkeiten und die pädagogische Gestaltung des Unterrichts einschließlich Unterrichtsvor- und ‑nachbereitung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und vorhandenen IT-Infrastruktur ermöglichen.

2.2 Bereitstellung von staatlichen Leistungen für Lehrerdienstgeräte

1Die Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel für die einzelnen Leistungsempfänger richtet sich nach der Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) zu dieser Richtlinie nach Maßgabe der Anzahl der Lehrpersonen an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsempfängers. 2Die Leistungsempfänger stellen die beschafften Lehrerdienstgeräte den Schulen als Teil des Schulvermögens zur Verteilung gemäß Nr. 2.3 zur Verfügung. 3Ein Ausstattungsanspruch einer Einzelschule oder einer einzelnen Lehrkraft gegenüber dem Leistungsempfänger über den Leistungszweck hinaus besteht nicht. 4Die Verteilung auf die Schulen erfolgt auf Grundlage der Zahl an Lehrpersonen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Ausstattung. 5Bei Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde nach Nr. 7.4 sollen alle Lehrpersonen der Schule ausgestattet werden.

2.3 Organisatorische Umsetzung durch die Schulleitungen

1Die Zuordnung der nach dieser Richtlinie beschafften Lehrerdienstgeräte zu bestimmten Personen erfolgt situationsbezogen an den Schulen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 2Dafür sind Kriterien unter Berücksichtigung der pädagogischen, dienstlichen und technischen Anforderungen vor Ort, insbesondere durch Auswahl von bestimmten Gruppen von Lehrkräften, Funktionsträgern oder prioritär abzudeckenden unterrichtlichen oder dienstlichen Einsatzszenarien, festzulegen. 3Bei Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde entfällt die Gerätezuordnung an den Schulen gemäß Satz 1. 4Die Verwendung der Lehrerdienstgeräte richtet sich nach den Nutzungsbedingungen für Lehrerdienstgeräte aus den Nutzungsordnungen für Lehrkräfte, die die Schule nach Maßgabe der hierfür geltenden Bekanntmachung des Staatsministeriums in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger der Schule erlässt.