Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2025

9.   Auszahlung, Verwendungsnachweis

9.1   Auszahlung der staatlichen Leistung

1Abweichend von Nrn. 7.2 und 7.4 VV zu Art. 44 BayHO wird die Auszahlung der staatlichen Leistung zugelassen, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. 2Ein Antrag auf vollständige Auszahlung der staatlichen Leistung kann ohne Vorlage des Musters 3 zu Art. 44 BayHO mit dem Antrag nach Nr. 7.1 bzw. Nr. 7.4 gestellt werden, wobei bereits erfolgte Auszahlungen zu berücksichtigen sind. 3Sofern eine vorzeitige Mittelauszahlung mit Bewilligung beantragt wurde, sind nicht zur Erfüllung des Leistungszwecks verwendete Mittel sowie nicht durch Abschluss von Miet-, Mietkauf oder Leasingverträgen gemäß Nr. 6.3 Satz 1 Buchst. b für Zahlungen während der Zweckbindungsfrist gebundene Mittel spätestens nach Prüfung der Verwendungsnachweise gemäß Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO zurückzuzahlen. 4In diesem Fall sind abweichend von Nr. 8.6 in Verbindung mit Nr. 8.2.5 VV zu Art. 44 BayHO keine Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung nicht benötigter Mittel zu verlangen.

9.2   Abrechnung und Zwischenbilanz

1Mit Ende des Bewilligungszeitraums nach Nr. 8.2 Satz 1 berichten die Leistungsempfänger durch Vorlage der fortgeschriebenen elektronischen Projektmappe je einbezogener Schule über Art und Anzahl der beschafften Lehrerdienstgeräte sowie sonstige investive Maßnahmen, Art der Beschaffung, durch rechtsverbindliche Leistungs- und Lieferverträge gebundene Mittel einschließlich Zeitpunkt der Auftragsvergabe und geleistete bzw. fällige Zahlungen einschließlich Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Abrechnung). 2Bei Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde gilt Satz 1 zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember 2022 entsprechend (Zwischenbilanz zum Nachweis für die erste Antragsrunde). 3Die Zwischenbilanz ist der Bewilligungsbehörde vom Leistungsempfänger bis spätestens zum 31. März 2023 vorzulegen. 4Sie wird durch Aktualisierung der Daten zur Maßnahmendurchführung gemäß Satz 1 in der elektronischen Antragsmappe erbracht und schließt die gemäß Nr. 7.4 Satz 6 Buchst. d im Antragsformular zur Vollausstattungsrunde abzugebenden Versicherungen ein, dass angegebene Ausgaben nach Abzug von Rückforderungen und Rückzahlungen angefallen sind, die staatliche Leistung ausschließlich zur Erfüllung des Leistungszwecks verwendet wurde sowie Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids und die Voraussetzungen an die Berücksichtigungsfähigkeit eingehalten wurden. 5Eine entsprechende Auflage ist bei Neufestsetzung nach Nr. 7.2 Satz 4 im Änderungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde festzusetzen. 6Die Berichts- bzw. Nachweispflicht nach den Sätzen 1 und 2 gilt durch Vorlage des Verwendungsnachweises zum jeweiligen Zeitpunkt als erfüllt.

9.3   Verwendungsnachweis

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist für das ggf. durch Neufestsetzung gemäß Nr. 7.4 Satz 4 erweiterte Gesamtverfahren durch einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.2 VV zu Art. 44. BayHO durch Vorlage der fortgeschriebenen elektronischen Projektmappe nachzuweisen. 2Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis für alle Leistungsempfänger einheitlich innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Leistungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde ausschließlich elektronisch nachzuweisen. 3Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich. 4Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des Verwendungsnachweises die Auszahlung der Leistung, sofern diese noch nicht gemäß Nr. 9.1 Satz 2 erfolgt ist. 5In den Fällen von Nr. 6.2 Satz 8 und 9 sowie Nr. 6.4 Satz 4 ermäßigt sich der Festbetrag und es erfolgt ein teilweiser Widerruf in entsprechendem Umfang. 6Im Fall einer bereits erfolgten Auszahlung der staatlichen Leistung veranlasst die zuständige Regierung die Rückzahlung nicht benötigter Mittel nach Maßgabe von Nr. 9.1 Satz 3 und 4.