Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2025

5. Leistungsvoraussetzungen

5.1 Vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Eine Gewährung von staatlichen Leistungen gemäß dieser Richtlinie kann für Investitionen in Gegenstände gemäß Nr. 3.1 erfolgen, mit denen nicht vor dem Schul-Digitalisierungsgipfel vom 23. Juli 2020 begonnen wurde. 2Selbstständige Maßnahmenabschnitte laufender Investitionsvorhaben, mit denen im Sinne von Nr. 1.3.1 VV zu Art. 44 BayHO nicht vor dem 23. Juli 2020 begonnen wurde, können einbezogen werden, sofern im Antrag erklärt wird, dass es sich dabei um selbstständige Abschnitte eines laufenden Investitionsvorhabens handelt.

5.2 Leistungsvoraussetzungen

Die Leistungsempfänger erklären im Antrag, dass
a)
die bewilligten Mittel unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO dem Leistungszweck entsprechend verwendet werden,
b)
die beschafften Lehrerdienstgeräte den Schulleitungen zur eigenverantwortlichen Bereitstellung an Lehrpersonen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Schulverwaltung als Lehr- und Arbeitsmittel kostenfrei sowie ohne Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung überlassen werden,
c)
zur Erfüllung des Leistungszwecks die Verwaltung der beschafften Lehrerdienstgeräte als Teil des Schulvermögens der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter gemäß Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) übertragen und der Nutzung gemäß Nr. 2.3 nach Maßgabe des Ausstattungsplans im Medienkonzept der Schulen zugestimmt wird, und
d)
die beschafften Lehrerdienstgeräte in die digitale kommunale Bildungsinfrastruktur einschließlich der Administrationsstrukturen integriert werden und innerhalb der Schule im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang Zugriff auf die vorhandenen IT-Ressourcen der Schule ermöglicht wird.

5.3 Zweckbindungsfrist

Die beschafften IT-Gegenstände gemäß Nr. 3.1 sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Inbetriebnahme dem Leistungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).