Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Die Tätigkeit der Fachstelle muss sich an folgenden Rahmenbedingungen orientieren:
1Die Fachstelle muss gewaltzentrierte Arbeit mit Männern, die häusliche Gewalt ausgeübt haben, mit dem Ziel der Verhaltensänderung anbieten. 2Ergänzend können entsprechende Angebote auch für Täterinnen gemacht werden.
Die Fachstelle muss den Zugang zu ihren Angeboten sowohl für Selbstmelder und Selbstmelderinnen als auch für Klienten und Klientinnen sicherstellen, die durch Polizei, Justiz, Gerichtshilfe, Rechtsanwälte etc. vermittelt werden.
Die Fachstelle muss ihre Arbeit an den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. (BAG TäHG) orientieren und eine Zertifizierung durch die BAG TäHG nachweisen oder innerhalb der Laufzeit dieser Richtlinie eine Zertifizierung der Fachstelle mit der BAG TäHG vereinbaren.
1Die Fachstelle ist bereit, an landesweiten Vernetzungstreffen teilzunehmen. 2Diese haben zum Ziel, Erfahrungsaustausch, Reflexion und Vernetzung zu fördern und die Arbeit der Fachstellen zur Qualitätssicherung zu begleiten.
1Zur Sicherstellung einer effektiven Ausrichtung der Beratungstätigkeit muss die Fachstelle insbesondere mit dem Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt im jeweiligen Regierungsbezirk zusammenarbeiten. 2Für diese Kooperation sind verbindliche schriftliche Absprachen zu treffen. 3Überregional ist mit der landesweiten Koordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt zusammenzuarbeiten. 4Bei Bedarf unterstützt diese auch bei der regionalen Kooperation.
Darüber hinaus muss die Fachstelle in örtliche Kooperationsbündnisse, wie die Runden Tische gegen Gewalt an Frauen, eingebunden sein und sich sowohl fallübergreifend als auch einzelfallbezogen, insbesondere mit der Justiz, der Polizei sowie den Jugendämtern, vernetzen.
Die Fachstelle muss Öffentlichkeitsarbeit für die Zielgruppen Fachöffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeit leisten.

4.2 

1Die Fachstelle muss ein Kontingent an hauptamtlichen Fachstunden im Umfang von einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) vorhalten. 2Bis zu vier Wochenstunden des Kontingents können für Verwaltungs-, Projektleitungs- und Koordinierungsaufgaben verwendet werden.
3Die Fachstelle kann auch aus einer Kooperation von zwei Trägern pro Regierungsbezirk bestehen. 4In diesem Fall müssen pro Träger jeweils 0,5 VZÄ vorgehalten werden und jeder Träger kann bis zu zwei Wochenstunden des Kontingents für Verwaltungs-, Projektleitungs- und Koordinierungsaufgaben verwenden. 5Im Fall einer Kooperation ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit zu treffen, die insbesondere die jeweils abgedeckten regionalen Einzugsbereiche und die Modalitäten für die gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Gruppenangeboten festlegt.
6Sofern das in Satz 1 vorzuhaltende VZÄ durch das Ausscheiden der Fachkraft beziehungsweise einer der teilzeitbeschäftigten Fachkräfte vorübergehend nicht erreicht werden kann, hat dies keine förderschädliche Auswirkung.

4.3 

Bei Bedarf können zur Durchführung von Angeboten für Täterinnen und zur Durchführung von Paargesprächen sowie von Gruppen- und Einzeltrainings mit Tätern Honorarkräfte eingesetzt werden.

4.4 

1Die Fachstelle hat über qualifiziertes Personal zu verfügen. 2Zuwendungsfähig sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte beziehungsweise graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation. 3Falls Fachkompetenz insbesondere in den Gebieten „Umgang mit häuslicher/sexualisierter Gewalt“ und „gewaltzentrierte Täterarbeit“ nicht bereits ab Inbetriebnahme vorhanden ist, ist die Fachkompetenz der Fachstelle durch entsprechende Weiterbildungen sicherzustellen.

4.5 

1Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vergleiche Nr. 5.2) zu erbringen. 2Geldspenden sowie Bußgelder können als Eigenmittel anerkannt werden. 3Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderungen können nicht angerechnet werden.

4.6 

Die Finanzierung der Fachstelle muss auf Dauer gesichert sein.