Inhalt

Text gilt ab: 24.06.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Verfahren

6.1  

1Der Träger der Fachstelle hat unter Verwendung des hierfür zur Verfügung gestellten Antragsformulars bis spätestens 1. September des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, schriftlich oder elektronisch einen Förderantrag zu stellen. 2Besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, hat jeder Träger einen eigenen Antrag für seine Teilfachstelle zu stellen. 3Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres. 4Die Bewilligungszeiträume umfassen jeweils ein Kalenderjahr. 5Auf VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO (Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns) wird besonders hingewiesen.
6Folgeanträge sind beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und Erstanträge beim StMAS zu stellen.
7Das StMAS entscheidet über die Aufnahme in das staatliche Förderprogramm und leitet die Antragsunterlagen zur abschließenden Bewilligung an das ZBFS als zuständige Bewilligungsbehörde weiter.
8Dem Antrag sind beizufügen:
Projektbeschreibung beziehungsweise Konzept, gegebenenfalls mit Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit,
Angaben zur Qualifikation der eingeplanten Fachkräfte in den Gebieten „Umgang mit häuslicher/sexualisierter Gewalt“ und „gewaltzentrierte Täterarbeit“,
Ausgaben- und Finanzierungsplan.
9Einem Erstantrag sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
bei zwei kooperierenden Trägern: Kooperationsvereinbarung,
Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge,
Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband, der in der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern Mitglied ist,
schriftliche Kooperationsvereinbarung des Trägers/der Träger mit dem Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt im jeweiligen Regierungsbezirk beziehungsweise zumindest Absichtserklärung, dass eine solche abgeschlossen werden wird (Inhalt: insbesondere Ausführungen zur fallbezogenen Kooperation und zu gegebenenfalls möglicher Paarberatung).
10Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen zu übersenden.

6.2  

1Der Verwendungsnachweis hat der VV Nr. 8 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu entsprechen. 2Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie insbesondere die Durchführung der Aufgaben, das erzielte Ergebnis und gesammelte Erfahrungen darzustellen. 3Wurden zu den gemäß Nr. 4.1 erforderlichen Kooperationen bei der Antragstellung nur Absichtserklärungen vorgelegt, ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis die Kooperationsvereinbarung des Trägers/der Träger mit dem Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt im jeweiligen Regierungsbezirk nachzureichen. 4Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulare bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5Dem Verwendungsnachweis ist eine anonymisierte Statistik nach einem standardisierten Vordruck beizufügen. 6Der Zuwendungsempfänger übersendet dem StMAS einen Abdruck des Sachberichts und der Statistik ausschließlich in digitaler Form.
7Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 8Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

6.3  

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.