Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6. Verfahren

6.1 

1Der Träger der Fachstelle hat unter Verwendung des hierfür zur Verfügung gestellten Antragsformulars bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, schriftlich oder elektronisch einen Förderantrag zu stellen. 2Besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, hat jeder Träger einen eigenen Antrag für seine Teilfachstelle zu stellen. 3Als Projektbeginn kann frühestens der 1. Januar 2023 beantragt werden. 4Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres. 5Die weiteren Bewilligungszeiträume umfassen jeweils ein Kalenderjahr. 6Auf VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO (Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns) wird besonders hingewiesen.
7Für das Förderjahr 2023 gelten die Bestimmungen nach den Nrn. 6.1 und 6.2 des Förderausschreibens des StMAS zur staatlichen Förderung von Fachstellen für Täterarbeit (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) vom 29. April 2020.
8Ab dem Förderjahr 2024 sind Folgeanträge beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und Erstanträge beim StMAS zu stellen.
9Das StMAS entscheidet über die Aufnahme in das staatliche Förderprogramm und leitet die Antragsunterlagen zur abschließenden Bewilligung an das ZBFS als zuständige Bewilligungsbehörde weiter.
10Dem Antrag sind beizufügen:
Projektbeschreibung beziehungsweise Konzept, gegebenenfalls mit Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit,
Angaben zur Qualifikation der eingeplanten Fachkräfte in den Gebieten „Umgang mit häuslicher/sexualisierter Gewalt“ und „gewaltzentrierte Täterarbeit“,
Ausgaben- und Finanzierungsplan.
11Einem Erstantrag sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
bei zwei kooperierenden Trägern: Kooperationsvereinbarung,
Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge,
Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband, der in der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern Mitglied ist,
schriftliche Kooperationsvereinbarung des Trägers/der Träger mit dem Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt im jeweiligen Regierungsbezirk beziehungsweise zumindest Absichtserklärung, dass eine solche abgeschlossen werden wird (Inhalt: insbesondere Ausführungen zur fallbezogenen Kooperation und zu gegebenenfalls möglicher Paarberatung).
12Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen zu übersenden.

6.2 

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu entsprechen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. 3Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie insbesondere die Durchführung der Aufgaben, das erzielte Ergebnis und gesammelte Erfahrungen darzustellen. 4Wurden zu den gemäß Nr. 4.1 erforderlichen Kooperationen bei der Antragstellung nur Absichtserklärungen vorgelegt, ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis die Kooperationsvereinbarung des Trägers/der Träger mit dem Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt im jeweiligen Regierungsbezirk nachzureichen. 5Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulare bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6Dem Verwendungsnachweis ist eine anonymisierte Statistik nach einem standardisierten Vordruck beizufügen. 7Der Zuwendungsempfänger übersendet dem StMAS einen Abdruck des Sachberichts und der Statistik ausschließlich in digitaler Form.
8Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 9Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

6.3 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.