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Inhaltsverzeichnis
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Staatliche Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit)
1. Zuwendungszweck
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
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4. Zuwendungsvoraussetzungen
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5. Art und Umfang der Förderung
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6. Verfahren
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7. Erfolgskontrolle
8. Prüfungsrecht
9. Datenschutz
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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8.
Prüfungsrecht
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.