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Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2174-A

Staatliche Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 10. November 2022, Az. VI4/6865.03-1/36

(BayMBl. Nr. 652)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Staatliche Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) vom 10. November 2022 (BayMBl. Nr. 652)

1Um im Interesse des Opferschutzes weiterer häuslicher Gewalt wirksam vorzubeugen, sind neben auf gewaltbetroffene Frauen als Opfer von Gewalt ausgerichtete Maßnahmen auch Maßnahmen erforderlich, die bei den Tätern ansetzen. 2Oftmals wünschen Frauen, die Unterstützung bei einer Fachberatungsstelle oder im Frauenhaus suchen, auch im Interesse zumeist vorhandener gemeinsamer Kinder, keine endgültige Trennung vom gewalttätigen Partner, sondern das Ende der Gewalt und die Chance auf ein gemeinsames gewaltfreies Leben. 3In diesen Fällen können nur Maßnahmen zum gewünschten Ziel führen, die auf eine Übernahme der Verantwortung durch den Täter und seine Verhaltensänderung im Sinne einer nachhaltigen Beendigung von gewalttätigem Verhalten abzielen.
4Mit dem nachstehenden Förderprogramm soll daher Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) als wichtiger Präventionsbaustein bayernweit unterstützt werden. 5Dafür sollen in jedem Regierungsbezirk eine – in Oberbayern wegen der größeren Bevölkerungsdichte zwei – Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) vorgehalten werden. 6Sofern sich aufgrund der Nachfrage sowohl von Selbstmeldern als auch seitens der Gerichtsbarkeit längerfristig ein höherer Bedarf zeigen sollte, wird dieses Planungsziel überprüft werden.
7Bekräftigt wird die wichtige Bedeutung von Täter- und Täterinnenarbeit auch durch Art. 16 des Übereinkommens des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention), das für Deutschland am 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist. 8Danach sind Maßnahmen zu treffen, „um Programme einzurichten oder zu unterstützen, die darauf abzielen, Täter und Täterinnen häuslicher Gewalt zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen, um weitere Gewalt zu verhüten und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern.“ 9Dabei ist sicherzustellen, „dass die Sicherheit, die Unterstützung und die Menschenrechte der Opfer ein vorrangiges Anliegen sind und dass diese Programme gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Hilfsdiensten für Opfer ausgearbeitet und umgesetzt werden.“
10Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften – VV) Zuwendungen zur Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit). 11Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
12Zur Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) aus Mitteln des Freistaates Bayern werden für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2026 folgende Regelungen getroffen: