Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7. Erfolgskontrolle

7.1 

1Die mit der Richtlinie geförderten Maßnahmen werden gemäß der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO einer Erfolgskontrolle unterzogen. 2Die Umsetzung der Aufgaben wird insbesondere über die Auswertung der im Rahmen des Verwendungsnachweises von den Zuwendungsempfängern zu erstellenden Statistik und Sachberichte dargestellt.

7.2 

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Erfolgskontrolle mitzuwirken.