Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Gegenstand der Förderung

Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 4.1 beschriebenen Aufgaben.