Inhalt

Text gilt ab: 24.06.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 4.1 beschriebenen Aufgaben.