Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 

1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für maximal 1,0 VZÄ je Fachstelle gemäß Nr. 5.3 Buchst. a, Honorarausgaben gemäß Nr. 5.3 Buchst. b sowie die für den Betrieb der Fachstelle erforderlichen Sachausgaben gemäß Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5.3 Buchst. c. 2Besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, sind pro Träger Personalausgaben für maximal 0,5 VZÄ gemäß Nr. 5.3 Buchst. a zuwendungsfähig. 3Zuwendungsfähige Sachausgaben gemäß Nr. 5.3 Buchst. c sind insbesondere Ausgaben für erforderliche Büro- und EDV-Ausstattung (Erstausstattung und laufender Bürobedarf), Büromiete, Fortbildung, Zertifizierung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit, Fahrtkosten gemäß dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) für aufsuchende Beratung, Sprach- oder Gebärdendolmetschung.

5.3 

Die Höhe der Förderung bestimmt sich folgendermaßen:
a)
1Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben pro VZÄ bemisst sich nach den jährlich vom StMFH veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätzen. 2Für die Bemessungsgrundlage kann maximal der Personalausgabenhöchstsatz der Entgeltgruppe S 12 Sozial und Erziehungsdienst der Länder (TV-L S) anerkannt werden. 3Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen. 4Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. 5Falls für eine Fachkraft nicht das ganze Jahr Entgelt bezahlt wird oder der Träger für einen gewissen Zeitraum eine Entschädigung für das gezahlte Entgelt an die Fachkraft erhält, gilt die Fachkraft als nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigt. 6Reduzieren sich nach Erlass des Bewilligungsbescheides die tatsächlich anfallenden Personalausgaben, wird die staatliche Zuwendung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung entsprechend gekürzt.
b)
1Für Honorarausgaben für Angebote für Täterinnen und zur Durchführung von Paargesprächen sowie von Gruppen- und Einzeltrainings mit Tätern beträgt die Zuwendung jährlich bis zu 10 000 € pro Fachstelle; der Förderbetrag beträgt pro Honorarstunde maximal 70 €. 2Besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, beträgt die Fördersumme jährlich bis zu 5 000 € pro Träger.
c)
1Für Sachausgaben beträgt die Zuwendung
zur Erstausstattung einer neu in das Förderprogramm aufgenommenen Fachstelle einmalig bis zu 8 000 €; besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, beträgt die Fördersumme einmalig bis zu 8 000 € pro Träger,
für eine praxisbegleitende Weiterbildung zur Fachkraft für Täterarbeit Häusliche Gewalt nach den Standards der BAG TäHG oder eine vergleichbare praxisbegleitende Weiterbildung einmalig bis zu 4 253 € pro Fachkraft,
für sonstige Sachausgaben jährlich bis zu 20 000 € pro Fachstelle; besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, beträgt die Fördersumme jährlich bis zu 14 000 € pro Träger.
2Reduzieren sich nach Erlass des Bewilligungsbescheides die tatsächlich anfallenden Sachausgaben, wird die staatliche Zuwendung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung entsprechend gekürzt.

5.4 

Eine Förderung der Fachstelle entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungsweck andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden (Verbot der Doppelförderung).