Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1. Zuwendungszweck

1Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen eine bedarfsgerechte Versorgung des Freistaates mit Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) zu unterstützen.
2Ziel ist es, dass weiterhin in jedem Regierungsbezirk eine Fachstelle für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) vorgehalten wird, die den Bedarf im Regierungsbezirk abdeckt. 3Aufgrund der höheren Bevölkerungsdichte sind im Regierungsbezirk Oberbayern zur Bedarfsdeckung zwei Fachstellen erforderlich.