Inhalt
9.
Prüfung der Leistungsgewährung
9.1
Die Landesstiftung speichert die Vertragsunterlagen (Hilfegesuch, Bewilligungsschreiben und Zuwendungsvereinbarung) sowie die Nachweise nach Nr. 3 und 7 fünf Jahre für eine etwaige Einsichtnahme durch die zuständige Prüfungsbehörde des Freistaates Bayern (Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs).
9.2
Das Prüfungsrecht steht neben dem Bayerischen Obersten Rechnungshof auch der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und den zuständigen Prüfungsbehörden des Bundes zu.