Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.10.2024

Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not

1Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ gewährt privatrechtliche Leistungen an Schwangere und Mütter auf der Grundlage von Zuwendungsvereinbarungen nach Maßgabe dieser Grundsätze. 2Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung und der hierfür vorhandenen Mittel vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch.