Inhalt
8.
Rücktrittsrecht und Rückzahlung
8.1
1Die Landesstiftung hat das Recht, aus wichtigem Grund von der Bewilligung zurückzutreten. 2Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Bewilligung ist insbesondere gegeben, wenn
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die Bewilligung der Leistung durch Angaben der Hilfesuchenden zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
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die Hilfesuchende bestimmten – in Antrag und/oder Bewilligungsschreiben im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt.
8.2
Macht die Landesstiftung von ihrem Rücktrittsrecht nach 8.1 Gebrauch, ist die Zuwendung in vollem Umfang zurückzuzahlen.
8.3
1Der Rückzahlungsanspruch ist mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn die Leistungsempfängerin die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ festgesetzten Frist leistet.
8.4
Rückzahlungen nach Nrn. 8.1 bis 8.4 sind an die Stiftungskasse zu leisten.