Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.10.2024
5.
Leistungsgewährung

5.1

1Die Stiftungsverwaltung arbeitet beim Abschluss der Zuwendungsvereinbarung mit der Schwangeren mit den staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen sowie den vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen zusammen. 2Die Beratungsstellen weisen die Schwangere auf die Möglichkeit einer Zuwendung durch die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hin, soweit sich im Rahmen der Beratung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gemäß Nr. 3 voraussichtlich erfüllt sind.

5.2

1Eine Gesuchsstellung ist ausschließlich über eine der unter Nr. 5.1 benannten Beratungsstellen möglich. 2Die Beratungsstelle überprüft die Leistungsvoraussetzungen. 3Nur wenn deren Vorliegen bejaht wird, übermittelt sie der Stiftungsverwaltung alle für die Gewährung einer Zuwendung notwendigen Informationen, Nachweise und Belege und klärt Fragen zum Gesuch. 4Die Gesuchsstellung erfolgt über ein Internetportal (Web-Push-Portal) mittels eines von der Beratungsstelle auszufüllenden Online-Formulars, das zusammen mit den notwendigen Belegen und Nachweisen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ von der Beratungsstelle übermittelt wird.

5.3

Die Stiftungsverwaltung schließt die Zuwendungsvereinbarung selbst.

5.4

1Die Stiftungsverwaltung prüft an Hand der Angaben im Gesuch und der übermittelten Nachweise und Belege, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung an die Schwangere gegeben sind. 2Die Zuwendungsvereinbarung kommt im Regelfall durch die Antragstellung der Hilfesuchenden und die Bewilligung einer Zuwendung durch die Stiftungsverwaltung (beides in Textform) zustande. 3In begründeten Einzelfällen wird zwischen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ und der Schwangeren eine schriftliche Zuwendungsvereinbarung geschlossen.