Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.10.2024
4.
Art und Umfang der Leistungen

4.1 Art der Leistungen

Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ bestehen aus Zweckzuwendungen.

4.2 Berücksichtigungsfähige Ausgaben

4.2.1

1Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern. 2Vorgesehen sind Leistungen
a)
für Umstandskleidung und Wäsche für die Schwangere,
b)
für die Erstausstattung des Kindes,
c)
für die Weiterführung des Haushalts (Haushaltshilfe),
d)
für die Wohnung und für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände,
e)
für die Betreuung des Kindes durch Dritte,
f)
zur Unterstützung der Lebensführung und der Betreuung des Kindes durch die Mutter,
g)
für die vorübergehende auswärtige Unterbringung vor und nach der Geburt des Kindes und
h)
für sonstige Hilfen (zum Beispiel Erholungsmaßnahmen, Fortsetzung der Ausbildung, Pauschale für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.).

4.2.2

Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise Tod, schwerer oder längerer Erkrankung beziehungsweise schwerer Behinderung eines Familienmitgliedes sowie unverschuldete Arbeitslosigkeit) bis zu 48 Monaten.

4.3 Umfang der Leistungen

4.3.1

Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalles.

4.3.2

Die Leistungen müssen im Einzelfall notwendig und angemessen sein.

4.3.3

1Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ entfallen, soweit sie ein Dritter auf seine Leistung anrechnet. 2Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Art. 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, bleiben die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

4.3.4

1Die Zuwendung ist zweckentsprechend zu verwenden. 2Die Leistungsempfängerin hat ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere ihre Auskunfts- und Nachweispflichten, fristgemäß zu erfüllen. 3Die Anrechnung der Leistungen der Landesstiftung durch einen Dritten berechtigt die Landesstiftung zum Rücktritt von der Bewilligung (Nr. 8.1 ff.). 4Auf § 84 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit Nr. 50.01 Abs. 2 der Sozialhilferichtlinien in der Fassung vom 1. August 2005, die zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert worden sind, wird hingewiesen.