3.
Voraussetzungen für die Leistungen
3.1
Die Leistung wird gewährt, wenn die Schwangere
- a)
-
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt,
- b)
-
im Zeitpunkt des Hilfeersuchens
- aa)
-
sich in einer Notlage befindet und auf die Hilfe anderer angewiesen ist,
- bb)
-
bereit ist, eine Beratung in Anspruch zu nehmen,
- cc)
-
ihre Hauptwohnung in Bayern hat und
- dd)
-
sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
3.2
1Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sind anzunehmen, wenn die monatlichen Nettobezüge (Bezüge nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) der Schwangeren und ihres nicht getrenntlebenden Ehepartners oder ihrer Ehe-/Lebenspartnerin einen Betrag nicht übersteigen, der dem 2,2fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag in Höhe von 100 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 für jede Person, die von der Schwangeren oder ihrem Ehepartner oder ihrer Ehe-/Lebenspartnerin überwiegend unterhalten wird und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, entspricht. 2Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen möglich. 3Bei Schwangeren, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, sind ihr Partner oder ihre Partnerin dem nicht getrenntlebenden Ehepartner bzw. der nicht getrenntlebenden Ehe-/Lebenspartnerin gleichzustellen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. 4Bei unverheirateten Schwangeren, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. 5Ansonsten ist § 53 der Abgabenordnung zu beachten. 6Bei der Feststellung der Höhe der Bezüge können unter besonderen Voraussetzungen auch laufende Belastungen aus Schulden berücksichtigt werden.
3.3
1Maßgebend für die Feststellung der Bezügegrenze ist der Zeitpunkt der Hilfeleistung, es sei denn, die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse treten erst im Zeitpunkt des Bedarfs ein. 2Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse liegen nicht vor, wenn die Schwangere über Vermögen verfügt, dessen Einsatz ihr zugemutet werden kann.
3.4
1Die Bezüge und die Vermögensverhältnisse sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls grundsätzlich nachzuweisen. 2In begründeten Ausnahmefällen ist eine Glaubhaftmachung ausreichend.
3.5
Die Leistungen müssen geeignet sein, die Fortsetzung der Schwangerschaft für Mutter und Kind zu erleichtern.
3.6
1Leistungen werden nicht gewährt, soweit der Schwangeren Leistungen nach dem Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch), der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) oder der Kinder- und Jugendhilfe (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) zustehen oder wenn die Vermutung besteht, dass die Schwangere kurzfristig zur Erlangung von sozialen Hilfen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 2Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz sind Leistungen möglich, wenn die Heranziehung Unterhaltspflichtiger die Fortsetzung der Schwangerschaft gefährdet oder unzumutbar erschweren würde.
3.7
Die Schwangere muss vor Vertragsschluss schriftlich erklären, dass sie anlässlich dieser Schwangerschaft keine andere Stelle um Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und/oder der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ ersucht hat.
3.8
Soweit die Leistungen nach der Niederkunft ausgezahlt werden sollen, ist die Zahlung von der Vorlage der Geburtsurkunde abhängig zu machen
3.9
Die Auszahlung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht werden.
3.10
1Von der Schwangeren dürfen nur die Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (personenbezogene Daten) verlangt werden, die zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und zur Bearbeitung des Hilfeersuchens erforderlich sind. 2Die personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln. 3Sie dürfen nur insoweit offenbart werden, als dies notwendig ist, um der Schwangeren die gewünschten Hilfen zu gewähren. 4Nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Auszahlung der Hilfe sind die Unterlagen zu vernichten.
3.11
Die Leistung kann nur gewährt werden, wenn die Hilfesuchende
- a)
-
die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 nachweist (zum Beispiel durch Lohnbescheinigung, Mietvertrag und Meldebestätigung),
- b)
-
sich damit einverstanden erklärt, dass die Beratungsstelle (Nr. 5.1) die Angaben und Unterlagen an die Stiftungsverwaltung weitergibt und
- c)
-
soweit im Einzelfall erforderlich, die entsprechende Einverständniserklärung erteilt, damit die Beratungsstelle oder die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ bei Behörden und sonstigen Stellen Erkundigungen über die für die Zuwendung entscheidenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden einholen kann; die Beratungsstelle und die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ dürfen diese Angaben nur zur zweckentsprechenden Erledigung ihrer Aufgaben verwenden.