Inhalt
7.
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
7.1
1Die Leistungsempfängerin hat gegenüber der Beratungsstelle, die beim Vertragsschluss eingeschaltet war, die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. 2Hierbei sind geeignete Belege vorzulegen (zum Beispiel Rechnungen, Mietverträge, Bestätigungen von Maßnahmeträgern). 3Die Belege sind der Stiftungsverwaltung durch die Beratungsstelle über das Web-Push-Portal vorzulegen.
7.2
1Der Nachweis kann bei den Leistungsarten nach Nr. 4.2.1 Buchstaben a) und b) auch durch Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes und bei Fehlgeburten durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung erbracht werden. 2Falls erforderlich, können weitere Nachweise verlangt werden. 3Bei allen anderen Leistungen gilt die Nachweispflicht nach Nr. 7.1.