Inhalt

KleinK-FöR
Text gilt ab: 27.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 15.04.2024
7.
Subvention
1Die Zuwendung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag (Nr. 9) ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.