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KleinK-FöR
Text gilt ab: 02.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 15.04.2024
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2126.8-G

Förderrichtlinie zur Unterstützung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsversorgungsstrukturen im ländlichen Raum (Förderrichtlinie kleinere Krankenhäuser – KleinK-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 15. April 2024, Az. 22b-K9300-2023/3-16
(BayMBl. Nr. 206 )

Zitiervorschlag: Förderrichtlinie kleinere Krankenhäuser (KleinK-FöR) vom 15. April 2024 (BayMBl. Nr. 206)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.