Inhalt
3.1
1Empfänger von Zuwendungen nach Nr. 2 können Träger von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sein, die im jeweiligen Vorjahr des Jahres der Antragstellung zum 1. Januar oder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Krankenhausplan des Freistaates Bayern als Plankrankenhäuser mit jeweils nicht mehr als 200 Betten (Planbetten) am jeweiligen Krankenhausstandort ausgewiesen sind (kleinere Krankenhäuser). 2Die Anzahl der Planbetten mehrerer Krankenhausstandorte, die im Krankenhausplan als ein Krankenhaus im Rechtssinne zusammengefasst sind, wird nicht addiert. 3Empfänger von Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchst. a und b und für vergleichbare Maßnahmen, die jeweils lediglich akutstationären Zwecken dienen, sowie von Zuwendungen nach Nr. 2.1 Satz 3 bis 9 können auch Träger von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V sein, die mehr als 200 Planbetten am jeweiligen Krankenhausstandort aufweisen, wenn sie krankenhausplanerisch bestätigt in herausgehobener Weise eine maßgebliche Rolle bei der Versorgung des ländlichen Raums übernehmen. 4Zuwendungsempfänger können auch Träger mehrerer Krankenhäuser sein, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 3 für das Krankenhaus erfüllt sind, an dem oder für das die Maßnahme nach Nr. 2.1 durchgeführt wird. 5Zuwendungsempfänger kann in Umwandlungsfällen auch der Träger der künftigen, nicht akutstationären Versorgungseinrichtung sein. 6Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger der künftigen Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung mit dem Krankenhausträger getroffen hat und das Krankenhaus zuvor die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 entsprechend erfüllt hat.
3.2
1Der Zuwendungsempfänger muss Maßnahmeträger sein. 2Soweit Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 im Rahmen von Kooperationen verschiedener Krankenhausträger umgesetzt werden, ist ein Träger als Maßnahmeträger und Ansprechpartner zu bestimmen. 3Eine Weitergabe der Zuwendung ist ausgeschlossen.