Inhalt

KleinK-FöR
Text gilt ab: 27.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 15.04.2024
1.
Zuwendungszweck
1Der Erhalt und die Stärkung einer qualitativ hochwertigen und wohnortnahen gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung im ländlichen Raum, die Sicherung und Weiterentwicklung der dazu notwendigen Infrastruktur und deren Voraussetzungen sind Ziel und Aufgabe der Staatsregierung. 2Kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum sind wichtiger Bestandteil dieser notwendigen Infrastruktur. 3Vielfach leisten aber auch größere Kliniken und Kliniken in Verdichtungsräumen in herausgehobener Weise einen maßgeblichen Beitrag zur notwendigen Versorgung des ländlichen Raums. 4Diese Krankenhäuser sollen deshalb als Teil der notwendigen Infrastruktur für eine wohnortnahe gesundheitliche und pflegerische Versorgung in Abhängigkeit von den regionalen Gegebenheiten möglichst erhalten oder – insbesondere kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum – vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen im Sinne von modernen, zukunftsfähigen und betriebswirtschaftlich tragfähigen Angebotsstrukturen für eine wohnortnahe Gesundheits- und Pflegeversorgung weiterentwickelt werden.