Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2 werden für Standorte von Einrichtungen gewährt, die im jeweiligen Vorjahr des Jahres der Antragstellung zum 1. Januar oder zum Zeitpunkt der Antragstellung im allgemeinen ländlichen Raum oder im ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen gemäß Anhang 2 (Strukturkarte) des zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern liegen. 2Abweichend hiervon können Zuwendungen für jeweils lediglich akutstationären Zwecken dienende Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchst. a und b und vergleichbare Maßnahmen sowie Zuwendungen nach Nr. 2.1 Satz 3 bis 9 auch für Standorte gewährt werden, die nicht in den in Satz 1 liegenden Teilräumen liegen, aber krankenhausplanerisch bestätigt in herausgehobener Weise eine maßgebliche Rolle bei der Versorgung des ländlichen Raums übernehmen.
4.2
1Je Krankenhausstandort ist je Kalenderjahr grundsätzlich nur eine, in sich abgeschlossene, Maßnahme nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. a, b oder c oder eine vergleichbare Maßnahme förderfähig. 2Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 3 sind je Krankenhausstandort grundsätzlich nur einmalig förderfähig. 3Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 8 und 9 sind insgesamt maximal bis zum Förderhöchstbetrag förderfähig.
4.3
1Die Leistungen der Einrichtung müssen zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden. 2Für sie muss im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund begründeter Annahmen ein anhaltender Bedarf bestehen, der nicht von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen Marktbedingungen zufriedenstellend gedeckt wird oder gedeckt werden kann. 3Untersteht die Versorgungseinrichtung der Planungskompetenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann der Antragsteller insoweit auf deren Bedarfsermittlungen verweisen oder eine Bestätigung dieser Körperschaft über den Bedarf im Sinne dieser Richtlinie vorlegen.
4.4
1Abweichend von VV Nr. 1.2 zu Art. 44 BayHO kann die Bewilligungsbehörde eine Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 3 auch bewilligen, nachdem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers zum Zwecke der Sanierung gestellt oder ein solches eröffnet worden ist. 2Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Abschluss der Maßnahme. 3Der Zuwendungsempfänger ist im Bescheid hierauf hinzuweisen.
4.5
1Für Vorhaben nach Nr. 2.1 Satz 3, die in der Zeit vom 27. Februar 2024 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie begonnen wurden, und für Vorhaben nach Nr. 2.1 Satz 3 von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 Satz 3 und Nr. 4.1 Satz 2, die in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis zum 27. März 2025 begonnen wurden, ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO zugelassen. 2Mit der Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.