Inhalt
2.1
1Die Zuwendung wird Zuwendungsempfängern gemäß Nr. 3 für Maßnahmen an Krankenhäusern (Nr. 4.1) gewährt, die dem in Nr. 1 genannten Zweck dienen. 2Als förderfähig gelten insbesondere
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Investitionen in die Beschaffung von Anlagen oder bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zur Sicherung der Versorgungsaufgabe für den ländlichen Raum, insbesondere zur Anpassung an geänderte Mindestvoraussetzungen für den Krankenhausbetrieb oder zur Anpassung an erforderliche Leistungsgruppen, deren Struktur- oder Qualitätsvoraussetzungen, Versorgungsstufen oder vergleichbare Kenn- und Zielgrößen,
- b)
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Investitionen in die Beschaffung von Anlagen oder bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zur Herstellung der Voraussetzungen für eine, auch sektorenübergreifende, Notfallversorgung oder eine andere zur, auch sektorenübergreifenden, Gesundheits- und Pflegeversorgung notwendige Anpassung,
- c)
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Investitionen in die Beschaffung von Anlagen oder bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zu dessen im krankenhausplanerischen Interesse liegenden Umwandlung in eine Einrichtung zur künftigen Wahrnehmung von Aufgaben der sektorenübergreifenden Versorgung.
3Als förderfähig gilt auch die Erstellung eines Strukturgutachtens oder Umsetzungskonzepts für den oder die jeweiligen Krankenhausstandorte, etwa zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 2 Buchst. a bis c oder anderer strukturstärkender Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit vorgesehenen Kooperations- oder Fusionsbildungen. 4In den Untersuchungsraum sollen in der Regel sämtliche somatischen Kliniken im Versorgungsgebiet einbezogen werden. 5Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er allen nach Satz 4 betroffenen Kliniken im Versorgungsgebiet eine Beteiligung am Strukturgutachten oder Umsetzungskonzept angeboten hat. 6In aller Regel müssen dabei Fragen der Bedarfsnotwendigkeit bei Verlagerung, Neuerrichtung und Wegfall medizinischer Angebote unter Einbeziehung auch telemedizinischer Aspekte erörtert und Analysen insbesondere zur Sicherstellung der stationären Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der sogenannten Tracer-Diagnosen, und der Erreichbarkeit der Geburtshilfe enthalten sein. 7Der Begutachtung sind die Leistungsgruppen gemäß dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und der auf Basis des KHVVG erlassenen Rechtsverordnungen mitsamt den jeweiligen Struktur- und Qualitätsvoraussetzungen zugrunde zu legen. 8Weiterhin können erforderliche kommunikative Maßnahmen von Kliniken zur Unterstützung im krankenhausplanerischen Interesse liegender Überlegungen und Entwicklungen gefördert werden. 9Hierzu zählen insbesondere
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Kommunikationskonzepte zur Umsetzung regional konsentierter Strukturüberlegungen, vor allem auf der Grundlage gutachterlicher Untersuchungen,
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Mediationskonzepte oder Mediationen mit dem Ziel der Konsentierung struktureller Überlegungen zur Anpassung der Krankenhauslandschaft innerhalb einer Versorgungsregion,
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Organisation und Durchführung von moderierten Veranstaltungen zur Umsetzung regionaler Dialoge oder zur Durchführung von Regionalkonferenzen, soweit es sich um für die Durchführung notwendige Kosten handelt.
2.2
1Die Investitionen müssen für das Erreichen des Zwecks bedarfsgerecht sein und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Investitionen in bauliche Maßnahmen müssen sich auf grundsätzlich berücksichtigungsfähige, gegebenenfalls auch ehemals akutstationär genutzte Bereiche im Sinne des bayerischen Krankenhausförderrechts beziehen. 3Für die Zweckbestimmung erforderliche bauliche Erweiterungen können in die förderfähigen Maßnahmen nur einbezogen werden, wenn sie einen untergeordneten Umfang – in der Regel maximal 10 % der dem Grunde nach förderfähigen Ausgaben – einnehmen.