Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die für Vorhaben nach Nr. 2 anfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen und externe Dienstleistungen nach folgenden Maßgaben.
5.2.1
Soweit einschlägig, sind die Ausgaben für die entsprechenden Kostengruppen 300, 400 und 600 gemäß DIN 276 zuzüglich der Pauschale für Baunebenkosten gemäß Nr. 5.2.2 maßgeblich.
5.2.2
Die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit 23 % der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 600 gemäß DIN 276 pauschaliert berücksichtigt.
5.2.3
Nicht zuwendungsfähig sind
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Ausgaben für eigenes Personal,
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eigene Verwaltungsausgaben,
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der Erwerb (einschließlich Grunderwerb) oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
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Betriebskosten,
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investive Maßnahmen außerhalb des Bestandsgebäudes; Nr. 2.2 Satz 3 bleibt unberührt.
5.3
1Die Höhe der Zuwendung beträgt im Falle von Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. a bis c sowie vergleichbarer Maßnahmen jeweils höchstens 2,5 Millionen Euro, im Fall von Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 3 höchstens 250 000,00 Euro für einen förderfähigen Krankenhausstandort, für ein gemeinsames Gutachten für mehr als einen förderfähigen Krankenhausstandort maximal 500 000,00 Euro, und im Fall von Maßnahmen nach den Sätzen 8 und 9 höchstens 200 000,00 Euro für einen förderfähigen Krankenhausstandort, für gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen für mehr als einen förderfähigen Krankenhausstandort maximal 400 000,00 Euro. 2Eine Verwendung von Zuwendungen für andere als die antragsgegenständlichen Krankenhausstandorte im Sinne der Nr. 4.1 ist ausgeschlossen.
5.4
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. b und c und vergleichbare Maßnahmen, die jeweils ausschließlich außerakutstationären Zwecken dienen, wird die Förderung grundsätzlich maximal in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.5
1Leistungen des Bundes oder der Europäischen Union sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates für denselben Fördergegenstand in Anspruch genommen werden.