Inhalt

ANB-AVV
Text gilt ab: 15.06.2023

7.   Weitere Auftragsverarbeiter

7.1  

Der Auftragsverarbeiter ist allgemein berechtigt, im Rahmen bestehender gesetzlicher Regelungen weitere geeignete Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter) in Anspruch zu nehmen.

7.2  

1Für den Fall, dass der Auftragsverarbeiter hierfür eine staatliche Stelle als Unterauftragsverarbeiter in Anspruch nimmt, finden gemäß Art. 38 Abs. 2 Satz 3 BayDiG die Regelungen des Art. 38 BayDiG und die Bestimmungen dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen auf das Verhältnis zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Verantwortlichen der Auftragsverarbeiter tritt. 2Die Möglichkeit einer abweichenden individualvertraglichen Vereinbarung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 BayDiG zwischen dem Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter bleibt unberührt.

7.3  

1Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern. 2Der Verantwortliche kann unter Beachtung der in Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) geregelten Sicherstellungsverpflichtung gegen derartige beabsichtigte Änderungen innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Information Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben, der innerhalb einer Frist von weiteren sieben Werktagen begründet werden soll. 3Wird dem Einspruch des Verantwortlichen nicht abgeholfen, kann sich der Verantwortliche an die für den Auftragsverarbeiter zuständige oberste Landesbehörde wenden.

7.4  

Der Auftragsverarbeiter hat einem Unterauftragsverarbeiter dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die ihm aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen ihm und dem Verantwortlichen obliegen.

7.5  

Für Verletzungen der Datenschutzpflicht des Unterauftragsverarbeiters bleiben
a)
Art. 28 Abs. 4 Satz 2 DSGVO sowie
b)
die entsprechenden Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
unberührt.

7.6  

Eine Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen
a)
von Kapitel V DSGVO oder
b)
der entsprechenden Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
erfüllt sind.

7.7  

1Die Nrn. 7.1 bis 7.6 gelten nicht für Leistungen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. 2Hierzu zählen insbesondere Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungs- und Prüfungsleistungen. 3Dabei muss ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Verantwortlichen ausgeschlossen sein. 4Der Auftragsverarbeiter trifft mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang schriftliche Vereinbarungen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten und behält sich Kontrollmaßnahmen vor, um den Schutz und die Sicherheit der Daten des Verantwortlichen zu gewährleisten.