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ANB-AVV
Text gilt ab: 15.06.2023

4.   Weisungsrecht

1Der Auftragsverarbeiter nennt dem Verantwortlichen den jeweils aktuellen Ansprechpartner für im Rahmen der Auftragsverarbeitung anfallende Weisungen sowie den zuständigen Datenschutzbeauftragten und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich
a)
nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
b)
auf Weisung des Verantwortlichen sowie
c)
für keine anderen als die durch den Verantwortlichen mitgeteilten Zwecke und insbesondere nicht für eigene Zwecke.
2Satz 1 Buchst. b gilt nicht, sofern der Auftragsverarbeiter durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet ist. 3Im Falle des Satzes 2 gilt Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 2 DSGVO entsprechend. 4Der Auftragsverarbeiter hat die Weisungen des Verantwortlichen zu dokumentieren. 5Sofern Weisungen zunächst mündlich erfolgen, sind sie unverzüglich durch den Verantwortlichen in Textform zu bestätigen. 6Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt. 7Ist die Rechtmäßigkeit einer Weisung zweifelhaft, ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, die Ausführung der Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen in Textform bestätigt oder geändert wird. 8Stehen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Raum, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben, oder nimmt der Auftragsverarbeiter bei weisungsgemäßem Handeln das Risiko einer strafbaren Handlung auf sich, darf er die Ausführung der Weisung aussetzen, bis die Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden haben.