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ANB-AVV
Text gilt ab: 15.06.2023

5.   Sicherheit der Datenverarbeitung

1Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach
a)
Art. 32 DSGVO oder
b)
den entsprechenden Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
erforderlichen Maßnahmen. 2Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stimmen sich über die Geeignetheit der nach Satz 1 ergriffenen Maßnahmen ab, sofern dies aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen, die sich beispielsweise aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ergeben können, angezeigt ist. 3Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter informieren sich gegenseitig unverzüglich, falls in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen festgestellt werden. 4Der Auftragsverarbeiter trifft im Falle von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffenen Personen.