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ANB-AVV
Text gilt ab: 15.06.2023

3.   Verzeichnis des Auftragsverarbeiters

1Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung. 2Das Verzeichnis hat die Angaben aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayDiG sowie aus Nr. 2 Satz 1 zu enthalten.