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ANB-AVV
Text gilt ab: 15.06.2023

9.   Nachweis der Einhaltung von Rechtsvorschriften

9.1  

Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Erfüllung der
a)
in Art. 28 DSGVO und
b)
in entsprechenden Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
niedergelegten Pflichten zur Verfügung.

9.2  

1Der Auftragsverarbeiter ermöglicht Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die von dem Verantwortlichen oder von durch den Verantwortlichen Beauftragte durchgeführt werden können. 2Inspektionen werden grundsätzlich nach Terminvereinbarung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlauffrist zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragsverarbeiters durchgeführt. 3Der Auftragsverarbeiter hat die Überprüfungen von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung abhängig zu machen, soweit hierzu eine nicht öffentliche Stelle beauftragt ist. 4Der Verantwortliche stellt sicher, dass bei Überprüfungen kein Interessenkonflikt zwischen dem von ihm Beauftragten und dem Auftragsverarbeiter besteht.