Inhalt
6.
Verschwiegenheit
1Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 2Soweit gesetzlich erforderlich, erfolgt dies, indem die Verarbeitung personenbezogener Daten nur durch Personen durchgeführt wird, welche
- a)
Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) oder
- b)
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind.
3Dieses Erfordernis hat der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter anzuzeigen. 4Auf Anforderung des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 gegenüber dem Verantwortlichen nachzuweisen.