Inhalt
8.
Unterstützungspflicht
8.1
1Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen
- a)
nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung
- aa)
der in Kapitel III DSGVO sowie
- bb)
der in entsprechenden Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
genannten Rechte der betroffenen Person sowie
- b)
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erfüllung der Pflichten nach
- aa)
den Art. 32 bis 36 DSGVO und
- bb)
den entsprechenden Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.
2Gehen Anträge betroffener Personen auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach
- a)
den Art. 15 bis 22 DSGVO oder
- b)
den entsprechenden Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
beim Auftragsverarbeiter ein, verweist dieser die betroffene Person an den Verantwortlichen, sofern eine Zuordnung auf Basis der vorhandenen Angaben möglich ist.
8.2
Der Auftragsverarbeiter und der Verantwortliche unterstützen sich gegenseitig bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen auf datenschutzrechtlicher Grundlage.