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LSBTIQ-FöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2039-A

Hinweise zu den Einzelförderungen zum Ausbau des LSBTIQ-Netzwerks in Bayern für die zweite Förderperiode 2024 und 2025
(LSBTIQ-Förderrahmen – LSBTIQ-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 6. Dezember 2023, Az. LG/6869.02-1/1

(BayMBl. Nr. 649)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Hinweise zu den Einzelförderungen zum Ausbau des LSBTIQ-Netzwerks in Bayern für die zweite Förderperiode 2024 und 2025 (LSBTIQ-Förderrahmen – LSBTIQ-FöR) vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 649)

1Mit dieser Bekanntmachung wird der Rahmen zur zweiten Förderperiode (Kalenderjahre 2024 und 2025) für die Beratungs- und Unterstützungsstruktur für lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere Personen (LSBTIQ) in Bayern (kurz: LSBTIQ-Netzwerk in Bayern) veröffentlicht.
2Eine pluralistische, freiheitlich-demokratische Gesellschaft prägt maßgeblich den hohen Lebenswert im Freistaat Bayern. ³Demokratie, Pluralismus, Meinungsfreiheit und Toleranz sind die Grundpfeiler unseres friedlichen Zusammenlebens und damit auch zentral für den Ausbau von Unterstützungs- und Beratungsstrukturen für LSBTIQ in Bayern. 4Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität ist nicht hinnehmbar, vielerorts aber noch Realität. 5Für LSBTIQ soll ein selbstbestimmtes, angstfreies Leben selbstverständlich sein. 6Bayerische Politik schafft dafür die notwendigen Rahmenbedingungen. 7Zusammen mit einer aktiven Zivilgesellschaft sollen in einem LSBTIQ-Netzwerk Informationen und Anlaufstellen möglichst in jedem Regierungsbezirk zur Verfügung gestellt werden. 8Dazu wurde Expertise aus Fachorganisationen und Verbänden eingeholt, um Beratungsstrukturen in Bayern zu verbessern.
9Auf dieser Basis erprobt der Freistaat Bayern verschiedene modellhafte Fördermöglichkeiten. 10Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Hinweise und allgemeiner haushaltrechtlicher Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – VV-BayHO) Zuwendungen für Maßnahmen zum Ausbau der LSBTIQ-Beratungsstruktur in Bayern. 11Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Zuwendung

1Der Freistaat Bayern möchte Informations- und Anlaufmöglichkeiten für LSBTIQ, deren Angehörige sowie das nähere soziale Umfeld, Fachkräfte und die Gesellschaft zur Verfügung stellen. 2Bestehende Angebote sollen bedarfsorientiert ausgebaut werden. 3Die in diesem Bereich aktiven Organisationen sollen in einer engen Netzwerkstruktur kooperativ sowohl untereinander als auch mit Beratungsstellen der Regelstrukturen zusammenwirken, um eine bayernweite Abdeckung im Bereich der LSBTIQ-Beratungsstruktur sowie eine breite Akzeptanz für den Personenkreis zu gewährleisten.
4Dabei soll der Fokus darauf gerichtet sein, die einzelne Unterstützung oder Beratung suchende Person durch die jeweils fachlich und örtlich am besten geeignete Beratungsstelle zu betreuen. 5Durch das starke Netzwerk der Anlaufstellen soll gegebenenfalls die Verweisung der Hilfesuchenden an eine fachlich oder örtlich besser geeignete Stelle schnell und einfach möglich sein. 6Reibungsverluste durch konkurrierende Angebote und Verhalten sollen vermieden werden. 7LSBTIQ-Personen jedes Alters sollen geeignete Anlaufstellen für ihre Belange vorfinden können. 8Daneben besteht auch Bedarf für eine Sensibilisierung des Umfelds sowie Fachkräfte verschiedener Professionen für den Themenbereich und den Personenkreis. 9Die Fragen und Problemstellungen von LSBTIQ sind sehr heterogen und betreffen nahezu sämtliche Lebensbereiche. 10Darin unterscheidet sich die LSBTIQ-Beratungsstruktur von anderen, thematisch meist besser eingrenzbareren Beratungsangeboten. 11Für Fragen der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung sollen die speziellen LSBTIQ-Beratungsstellen bestehende Regelstrukturen der Beratung ergänzen.
12Ziel der Projektförderung ist es auch, bestehende Angebote und Strukturen zu ergänzen und Fachpersonal sowie Akteure und Akteurinnen zu vernetzen, um so Synergien zu nutzen und Doppelstrukturen zu vermeiden.

2.   Gegenstand der Förderung; Fördersäulen

1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe der Nr. 1 die projektbezogene Durchführung von Maßnahmen im LSBTIQ-Netzwerk Bayern. 2Gefördert werden Maßnahmen in fünf Fördersäulen, die sich nach der ersten Förderperiode bewährt haben:

2.1   Fördersäule 1: Fortbildungen für Fachkräfte

Bayernweites Angebot für Fachkräfte in der Arbeit mit LSBTIQ-Personen sowie deren sozialem Umfeld, insbesondere für Regelstrukturen (zum Beispiel Erziehungsberatung, Schuldienste)
Modulares Fortbildungsangebot (Basiswissen LSBTIQ und bedarfsorientierte Aufbaumodule)

2.2   Fördersäule 2: Anonymisierte Online- und Telefonberatung

Bayernweite psychosoziale Beratung gegen Diskriminierung und Gewalt
Zentrale Anlaufstelle für Verweisberatung
Bayernweites Meldeverfahren Hate Speech
Abstimmung und Einbindung der bestehenden (sozialen) Regelstrukturen und Hilfesysteme in Bayern

2.3   Fördersäule 3: Regionale Beratung und Anlaufstellen

1Psychosoziale Beratung mit überörtlichem Einzugsbereich (mindestens im Bezirk) für LSBTIQ-Personen (Erwachsene), soziales Umfeld und Fachkräfte. 2Bei Minderjährigen erfolgt bei Anliegen zu Transgeschlechtlichkeit oder Intersexualität nach erster Kontaktaufnahme zwingend eine fachliche Einbeziehung einer der örtlichen Erziehungsberatungsstellen. 3Auch bei Beratung zu schwulen, lesbischen oder bisexuellen Themen von Minderjährigen kann die Einbeziehung der Erziehungsberatungsstellen geboten sein. 4Das Vorgehen zum Umgang mit minderjährigen Beratungssuchenden ist deshalb insbesondere unter Einbeziehung der Expertise einer Erziehungsberatungsstelle vor Ort zu vereinbaren. 5Es wird empfohlen, eine Kooperationsvereinbarung mit allen Erziehungsberatungsstellen vor Ort zu schließen. 6Eine Begleitung der weiteren Beratung (multiprofessioneller Ansatz) ist möglich.
Ergänzung bestehender Angebote und Anlaufstellen im Wirkungskreis
Runde Tische zur Bündelung aller Akteure und Akteurinnen und Initiativen im Wirkungskreis
Regionale Netzwerke zu Fachkräften, Regelstrukturen und Hilfesystemen

2.4   Fördersäule 4: (Online-)Informationsmöglichkeiten und Vernetzung bayernweiter und regionaler Akteure und Akteurinnen

1Bayernweites Informationsangebot zu LSBTIQ und Anlaufstellen (Bayernkarte). 2Ziel ist eine faktenbasierte, möglichst neutrale Informationsplattform. 3Meinungsaustausch ist nicht das Ziel dieser Maßnahmen.
Konzeptioneller Ausbau eines qualitativen Netzwerks in Bayern
Vernetzung der in Bayern tätigen LSBTIQ-Selbstorganisationen, Initiativen und Angebote sowie einschlägiger Fachinitiativen
Vernetzung mit den Fachkräften weiterer Regelstrukturen und Hilfesysteme sowie Tätigkeitsfelder
Offenes, neutrales fachliches Forum für die im Netzwerk organisierten Akteure und Akteurinnen, Initiativen, Organisationen und Interessierte

2.5   Fördersäule 5: Modellprojekte

1Besonders erfolgsversprechende Maßnahmen, um (psychosoziale) Beratung oder Unterstützung im Bereich LSBTIQ zu stärken. 2Überörtlicher Einzugsbereich, mindestens Bezirk als Wirkungskreis.
Denkbar ist eine bestimmte Zielgruppenorientierung nach Alter (zum Beispiel Senioren und Seniorinnen), Fachorientierung (zum Beispiel Sozialarbeit) oder Ergänzung der bestehenden Angebote (zum Beispiel Fachberatung zu Transgeschlechtlichkeit für Kinder, Jugendliche und das familiäre Umfeld).

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen, beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt. 2Es werden juristische Personen, vorzugsweise mit Sitz in Bayern, für eine Antragstellung berücksichtigt. 3Es werden keine Zuwendungen an natürliche Personen ausgereicht.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Verpflichtend für Träger sind:
die aktive Mitarbeit und Zusammenarbeit im LSBTIQ-Netzwerk, dazu zählen insbesondere die zuständigen staatlichen Stellen sowie die anderen Projekte,
die aktive Teilnahme an etwaigen Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Begleitmaßnahmen sowie an Evaluationsmaßnahmen,
nachgewiesene Fachexpertise und möglicherweise Vorerfahrung.
2Für die Förderentscheidung werden folgende Kriterien berücksichtigt:
die Weiterführung bestehender, bewährter Projekte,
die Berücksichtigung von Kooperationen,
nachgewiesene Fachexpertise und möglicherweise Vorerfahrung,
die Vermeidung von Doppelstrukturen und der Aufbau eines bedarfsorientierten ineinandergreifenden Netzwerks,
die Berücksichtigung bestehender Regelstrukturen und Hilfesysteme in Bayern sowie
der überörtliche Bezug der Projekte; grundsätzlich bayernweit, mindestens in den Regierungsbezirken, insbesondere auch im ländlichen Raum.

5.   Art und Umfang der Förderung

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderbereich sowie in direkter Kommunikation mit den Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen für das LSBTIQ-Netzwerk in Bayern freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht bewilligt werden kann.

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personal-, Sachausgaben und eine Verwaltungskostenpauschale.

5.2.1   Personalausgaben

1Im geförderten Projekt eingesetztes Eigenpersonal darf nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bedienstete des Freistaates Bayern (Besserstellungsverbot). 2Grundlage für die Prüfung (Vergleichsberechnung) des Besserstellungsverbots bilden die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die darauf basierenden Personalausgabenhöchstsätze des StMFH. 3Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) bemisst sich nach den jährlich vom StMFH veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätzen. 4Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächlich niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen. 5Wird zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen oder bei anderen Maßnahmen des Zuwendungsempfängers eingesetzt, werden die Personalausgaben entsprechend anteilig berücksichtigt.
6Die Tätigkeitsbereiche des Eigenpersonals im Projekt sind grundsätzlich mit nachstehender Eingruppierung nach dem TV-L vergleichbar und förderfähig:
Fördersäule 1: Fortbildungen für Fachkräfte
Fachkraft Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder ähnliches Personal: bis zu 2,0 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen S 8b bis S 11b TV-L)
Verwaltungs-, Sachbearbeitungskräfte oder ähnliches Personal: bis zu 0,4 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 8 TV-L)
Fördersäule 2: Anonymisierte (Online-)Beratung
Fachkraft Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder ähnliches Personal: bis zu 1,0 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen S 8b bis S 11b TV-L)
Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal bis zu 0,13 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 8 TV-L)
Fördersäule 3: Regionale Beratung und Anlaufstellen
Fachkraft Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder ähnliches Personal: bis zu 0,75 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen S 8b bis S 11b TV-L)
Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal bis zu 0,13 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 8 TV-L)
Fördersäule 4: (Online-)Informationsmöglichkeiten und Vernetzung bayernweiter und regionaler Akteure und Akteurinnen
Projektkoordination, Projektleitung oder ähnliches Personal: bis zu 1,0 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen E 9a bis E 12 TV-L)
Fachkräfte für Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit bis zu 0,5 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen E 8 bis E 11 TV-L), bei geringerem Umfang der Projektkoordination oder Projektleitung entsprechend höherer Zeitanteil möglich.
Verwaltungs-, Sachbearbeitungskräfte oder ähnliches Personal: bis zu 0,5 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 9a TV-L)
Fördersäule 5: Modellprojekte
Fachkraft Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder ähnliches Personal: bis zu 0,5 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen S 8b bis S 11b TV-L)
Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal bis zu 0,13 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 8 TV-L).
7Abweichungen sind ausschließlich in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
8Die Förderung von Personalausgaben entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht oder nicht mehr besteht.

5.2.2   Sachausgaben

Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere
Honorare für Supervision, Coaching und ähnliche qualitätssichernde Maßnahmen,
Reiseausgaben nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (BayRKG),
Unterkunft und Verpflegung,
Anschaffung oder Leasing von technischen Geräten (zum Beispiel Computer mit Zubehör oder Telefon),
Anschaffung oder Leasing geringwertiger Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Büromöbel oder Besprechungsmobiliar),
Raumausgaben für Einzelveranstaltungen,
Mietausgaben für projektbezogen genutzte Geschäftsräume sowie damit verbundene Nebenausgaben (zum Beispiel Strom und Reinigung),
Bewerbung der Maßnahmen (zum Beispiel Flyer, Roll Ups),
Honorare für die Erstellung und Pflege von Inhalten haptisch und digital,
projektbezogene Fachliteratur.

5.2.3   Verwaltungskostenpauschale

1Die Verwaltungskostenpauschale dient der Verwaltungsvereinfachung und Wirtschaftlichkeit. 2Sie beträgt in der Regel 6 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben. 3In begründeten Fällen (beispielsweise bei Mittelweiterleitung oder mehr als drei im Projekt beteiligten Organisationen) kann die Verwaltungskostenpauschale auf bis zu 11,5 % erhöht werden. 4Die Verwaltungskostenpauschale darf nur für tatsächliche Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden. 5Belege sind entsprechend aufzubewahren. 6Mit der Verwaltungskostenpauschale werden dem Projekt zuzurechnende Ausgaben abgegolten, die allgemein für das Projekt in der Durchführung anfallen, zum Teil geringe Ausgaben verursachen oder deren (anteiliger) Projektbezug nur mit erhöhtem Aufwand dem Projekt zugeordnet werden können. 7Dazu zählen
personalbezogener Verwaltungsaufwand (zum Beispiel Leitung und Anleitung des Projektpersonals, Personalaufwand zur Personalverwaltung, entsprechende Lizenzen für Programme, Einrichtung von E-Mail-Adressen)
Verbrauchsgüter, Telekommunikation und ähnliche laufende Ausgaben (zum Beispiel Kopierpapier, Gerätenutzung, Stifte, Internet- und Telefonverträge)
Ausgaben, die bereits als zuwendungsfähige Sachausgaben (Nr. 5.2.2) zur Förderung beantragt werden, dürfen nicht bei der Beantragung und Bemessung der Verwaltungskostenpauschale angesetzt werden.

5.3   Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt in der Regel 90 % der nach Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben für juristische Personen des Privatrechts, beziehungsweise 75 % der nach Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

6.   Eigenanteil

1Von juristischen Personen des Privatrechts (zum Beispiel e.V., gGmbH, GmbH) werden Eigenmittel in angemessener Höhe erwartet. 2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommunen) werden Eigenmittel in Höhe von mindestens 25 % erwartet. 3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 4Teilnahmebeiträge, Bußgeldzuweisungen, (projektbezogene) Spenden können als Eigenmittel berücksichtigt werden. 5Eigenleistungen können im Rahmen von Verwaltungsvorschrift Nr. 2.4.1 zu Art. 44 der BayHO berücksichtigt werden.

7.   Mehrfachförderung

1Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommune, des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Stellen des Freistaates ist möglich, sofern es sich dabei um inhaltlich gleichartige Fördermaßnahmen handelt. 2Gewähren vorgenannte Stellen ebenfalls Zuwendungen und übersteigt die Gesamtzuwendung dadurch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, so ist die Förderung vorrangig nach dieser Richtlinie zu kürzen.

8.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Die folgenden Fristen sind keine Ausschlussfristen. 2Die Entscheidung über die konkrete Höhe der Zuwendung obliegt der Bewilligungsbehörde im Einzelfall.

8.1   Bewilligungszeitraum

Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025

8.2   Antragsverfahren

1Bisherige Projektträger können einen Antrag auf Anschlussbewilligung und an einer Antragstellung interessierte Organisationen können eine Projektskizze beim StMAS (Winzererstraße 9, 80797 München) einreichen. 2Dafür ist neben dem Projektkonzept zur Antragstellung der bei der Bewilligungsbehörde erhältliche Vordruck zu verwenden. 3Dem Antrag sind neben der ausführlichen Projektbeschreibung eine Beschreibung der Struktur- (zum Beispiel Auszug aus dem Vereinsregister, Kooperationsvereinbarungen, Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung, Personalwirtschaft), Prozess- und Ergebnisqualität (zum Beispiel Darlegung des Zugangs zur Zielgruppe, quantitative und qualitative Zielmarken) und eine Verpflichtung zur Dokumentation beizulegen. 4Auf Grundlage des gestellten Antrags und der im Rahmen des Prüfungsverfahrens gegebenenfalls mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid. 5Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 6Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen.
7Anträge werden von der Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern im StMAS inhaltlich bewertet, die weitere Abwicklung der Förderung erfolgt durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als Bewilligungsbehörde. 8Die Entscheidung über die konkrete Höhe der Zuwendung obliegt der Bewilligungsbehörde im Einzelfall.

8.3   Abschlagszahlungen

1Die Abschlagszahlungen richten sich nach Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 2Auszahlungen nach Verwaltungsvorschrift Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO sind zugelassen. 3Die letzte Abschlagszahlung im Kalenderjahr wird spätestens am 30. November des Jahres ausgereicht.

9.   Verwendungsnachweis

1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung richtet sich nach Nr. 6 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6 ANBest-K und ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 2Es werden halbjährliche Zwischenberichte, Jahresverwendungsnachweise und Gesamtverwendungsnachweise angefordert.

9.1   Zwischenbericht

Dem StMAS ist ein halbjährlicher Sachbericht als Zwischenbericht bis spätestens zum 31. Juli des Jahres in digitaler Form vorzulegen.

9.2   Jahres- und Gesamtverwendungsnachweis

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 2Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist grundsätzlich spätestens am 31. März 2025 (Jahresverwendungsnachweis) und für den Gesamtbewilligungszeitraum bis spätestens 31. März 2026 (Gesamtverwendungsnachweis) vorzulegen, sofern seitens der Bewilligungsbehörde kein abweichender Termin festgelegt wird. 3Auf Nr. 6 ANBest-P sowie Nr. 6 ANBest-K wird verwiesen. 4Sofern sich die Angaben aus dem ersten Durchführungsjahr gegenüber dem Jahresverendungsnachweis nicht geändert haben oder Unterlagen bereits eingereicht wurden, kann der Gesamtverwendungsnachweis gegenüber dem Jahresverwendungsnachweis ergänzt werden. 5Der Sachbericht ist als Abdruck in digitaler Form dem StMAS vorzulegen.

10.   Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

11.   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.

12.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor