Inhalt

LSBTIQ-FöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

9.   Verwendungsnachweis

1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung richtet sich nach Nr. 6 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6 ANBest-K und ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 2Es werden halbjährliche Zwischenberichte, Jahresverwendungsnachweise und Gesamtverwendungsnachweise angefordert.

9.1   Zwischenbericht

Dem StMAS ist ein halbjährlicher Sachbericht als Zwischenbericht bis spätestens zum 31. Juli des Jahres in digitaler Form vorzulegen.

9.2   Jahres- und Gesamtverwendungsnachweis

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 2Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist grundsätzlich spätestens am 31. März 2025 (Jahresverwendungsnachweis) und für den Gesamtbewilligungszeitraum bis spätestens 31. März 2026 (Gesamtverwendungsnachweis) vorzulegen, sofern seitens der Bewilligungsbehörde kein abweichender Termin festgelegt wird. 3Auf Nr. 6 ANBest-P sowie Nr. 6 ANBest-K wird verwiesen. 4Sofern sich die Angaben aus dem ersten Durchführungsjahr gegenüber dem Jahresverendungsnachweis nicht geändert haben oder Unterlagen bereits eingereicht wurden, kann der Gesamtverwendungsnachweis gegenüber dem Jahresverwendungsnachweis ergänzt werden. 5Der Sachbericht ist als Abdruck in digitaler Form dem StMAS vorzulegen.