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LSBTIQ-FöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2039-A

Hinweise zu den Einzelförderungen zum Ausbau des LSBTIQ-Netzwerks in Bayern für die zweite Förderperiode 2024 und 2025
(LSBTIQ-Förderrahmen – LSBTIQ-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 6. Dezember 2023, Az. LG/6869.02-1/1

(BayMBl. Nr. 649)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Hinweise zu den Einzelförderungen zum Ausbau des LSBTIQ-Netzwerks in Bayern für die zweite Förderperiode 2024 und 2025 (LSBTIQ-Förderrahmen – LSBTIQ-FöR) vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 649)

1Mit dieser Bekanntmachung wird der Rahmen zur zweiten Förderperiode (Kalenderjahre 2024 und 2025) für die Beratungs- und Unterstützungsstruktur für lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere Personen (LSBTIQ) in Bayern (kurz: LSBTIQ-Netzwerk in Bayern) veröffentlicht.
2Eine pluralistische, freiheitlich-demokratische Gesellschaft prägt maßgeblich den hohen Lebenswert im Freistaat Bayern. ³Demokratie, Pluralismus, Meinungsfreiheit und Toleranz sind die Grundpfeiler unseres friedlichen Zusammenlebens und damit auch zentral für den Ausbau von Unterstützungs- und Beratungsstrukturen für LSBTIQ in Bayern. 4Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität ist nicht hinnehmbar, vielerorts aber noch Realität. 5Für LSBTIQ soll ein selbstbestimmtes, angstfreies Leben selbstverständlich sein. 6Bayerische Politik schafft dafür die notwendigen Rahmenbedingungen. 7Zusammen mit einer aktiven Zivilgesellschaft sollen in einem LSBTIQ-Netzwerk Informationen und Anlaufstellen möglichst in jedem Regierungsbezirk zur Verfügung gestellt werden. 8Dazu wurde Expertise aus Fachorganisationen und Verbänden eingeholt, um Beratungsstrukturen in Bayern zu verbessern.
9Auf dieser Basis erprobt der Freistaat Bayern verschiedene modellhafte Fördermöglichkeiten. 10Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Hinweise und allgemeiner haushaltrechtlicher Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – VV-BayHO) Zuwendungen für Maßnahmen zum Ausbau der LSBTIQ-Beratungsstruktur in Bayern. 11Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.