Inhalt

LSBTIQ-FöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Förderung

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderbereich sowie in direkter Kommunikation mit den Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen für das LSBTIQ-Netzwerk in Bayern freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht bewilligt werden kann.

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personal-, Sachausgaben und eine Verwaltungskostenpauschale.

5.2.1   Personalausgaben

1Im geförderten Projekt eingesetztes Eigenpersonal darf nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bedienstete des Freistaates Bayern (Besserstellungsverbot). 2Grundlage für die Prüfung (Vergleichsberechnung) des Besserstellungsverbots bilden die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die darauf basierenden Personalausgabenhöchstsätze des StMFH. 3Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) bemisst sich nach den jährlich vom StMFH veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätzen. 4Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächlich niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen. 5Wird zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen oder bei anderen Maßnahmen des Zuwendungsempfängers eingesetzt, werden die Personalausgaben entsprechend anteilig berücksichtigt.
6Die Tätigkeitsbereiche des Eigenpersonals im Projekt sind grundsätzlich mit nachstehender Eingruppierung nach dem TV-L vergleichbar und förderfähig:
Fördersäule 1: Fortbildungen für Fachkräfte
Fachkraft Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder ähnliches Personal: bis zu 2,0 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen S 8b bis S 11b TV-L)
Verwaltungs-, Sachbearbeitungskräfte oder ähnliches Personal: bis zu 0,4 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 8 TV-L)
Fördersäule 2: Anonymisierte (Online-)Beratung
Fachkraft Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder ähnliches Personal: bis zu 1,0 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen S 8b bis S 11b TV-L)
Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal bis zu 0,13 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 8 TV-L)
Fördersäule 3: Regionale Beratung und Anlaufstellen
Fachkraft Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder ähnliches Personal: bis zu 0,75 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen S 8b bis S 11b TV-L)
Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal bis zu 0,13 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 8 TV-L)
Fördersäule 4: (Online-)Informationsmöglichkeiten und Vernetzung bayernweiter und regionaler Akteure und Akteurinnen
Projektkoordination, Projektleitung oder ähnliches Personal: bis zu 1,0 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen E 9a bis E 12 TV-L)
Fachkräfte für Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit bis zu 0,5 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen E 8 bis E 11 TV-L), bei geringerem Umfang der Projektkoordination oder Projektleitung entsprechend höherer Zeitanteil möglich.
Verwaltungs-, Sachbearbeitungskräfte oder ähnliches Personal: bis zu 0,5 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 9a TV-L)
Fördersäule 5: Modellprojekte
Fachkraft Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder ähnliches Personal: bis zu 0,5 VZÄ (entsprechend den Entgeltgruppen S 8b bis S 11b TV-L)
Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal bis zu 0,13 VZÄ (entsprechend E 3 bis E 8 TV-L).
7Abweichungen sind ausschließlich in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
8Die Förderung von Personalausgaben entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht oder nicht mehr besteht.

5.2.2   Sachausgaben

Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere
Honorare für Supervision, Coaching und ähnliche qualitätssichernde Maßnahmen,
Reiseausgaben nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (BayRKG),
Unterkunft und Verpflegung,
Anschaffung oder Leasing von technischen Geräten (zum Beispiel Computer mit Zubehör oder Telefon),
Anschaffung oder Leasing geringwertiger Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Büromöbel oder Besprechungsmobiliar),
Raumausgaben für Einzelveranstaltungen,
Mietausgaben für projektbezogen genutzte Geschäftsräume sowie damit verbundene Nebenausgaben (zum Beispiel Strom und Reinigung),
Bewerbung der Maßnahmen (zum Beispiel Flyer, Roll Ups),
Honorare für die Erstellung und Pflege von Inhalten haptisch und digital,
projektbezogene Fachliteratur.

5.2.3   Verwaltungskostenpauschale

1Die Verwaltungskostenpauschale dient der Verwaltungsvereinfachung und Wirtschaftlichkeit. 2Sie beträgt in der Regel 6 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben. 3In begründeten Fällen (beispielsweise bei Mittelweiterleitung oder mehr als drei im Projekt beteiligten Organisationen) kann die Verwaltungskostenpauschale auf bis zu 11,5 % erhöht werden. 4Die Verwaltungskostenpauschale darf nur für tatsächliche Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden. 5Belege sind entsprechend aufzubewahren. 6Mit der Verwaltungskostenpauschale werden dem Projekt zuzurechnende Ausgaben abgegolten, die allgemein für das Projekt in der Durchführung anfallen, zum Teil geringe Ausgaben verursachen oder deren (anteiliger) Projektbezug nur mit erhöhtem Aufwand dem Projekt zugeordnet werden können. 7Dazu zählen
personalbezogener Verwaltungsaufwand (zum Beispiel Leitung und Anleitung des Projektpersonals, Personalaufwand zur Personalverwaltung, entsprechende Lizenzen für Programme, Einrichtung von E-Mail-Adressen)
Verbrauchsgüter, Telekommunikation und ähnliche laufende Ausgaben (zum Beispiel Kopierpapier, Gerätenutzung, Stifte, Internet- und Telefonverträge)
Ausgaben, die bereits als zuwendungsfähige Sachausgaben (Nr. 5.2.2) zur Förderung beantragt werden, dürfen nicht bei der Beantragung und Bemessung der Verwaltungskostenpauschale angesetzt werden.

5.3   Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt in der Regel 90 % der nach Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben für juristische Personen des Privatrechts, beziehungsweise 75 % der nach Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben für juristische Personen des öffentlichen Rechts.