Inhalt

LSBTIQ-FöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Mehrfachförderung

1Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommune, des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Stellen des Freistaates ist möglich, sofern es sich dabei um inhaltlich gleichartige Fördermaßnahmen handelt. 2Gewähren vorgenannte Stellen ebenfalls Zuwendungen und übersteigt die Gesamtzuwendung dadurch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, so ist die Förderung vorrangig nach dieser Richtlinie zu kürzen.