Inhalt

LSBTIQ-FöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Die folgenden Fristen sind keine Ausschlussfristen. 2Die Entscheidung über die konkrete Höhe der Zuwendung obliegt der Bewilligungsbehörde im Einzelfall.

8.1   Bewilligungszeitraum

Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025

8.2   Antragsverfahren

1Bisherige Projektträger können einen Antrag auf Anschlussbewilligung und an einer Antragstellung interessierte Organisationen können eine Projektskizze beim StMAS (Winzererstraße 9, 80797 München) einreichen. 2Dafür ist neben dem Projektkonzept zur Antragstellung der bei der Bewilligungsbehörde erhältliche Vordruck zu verwenden. 3Dem Antrag sind neben der ausführlichen Projektbeschreibung eine Beschreibung der Struktur- (zum Beispiel Auszug aus dem Vereinsregister, Kooperationsvereinbarungen, Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung, Personalwirtschaft), Prozess- und Ergebnisqualität (zum Beispiel Darlegung des Zugangs zur Zielgruppe, quantitative und qualitative Zielmarken) und eine Verpflichtung zur Dokumentation beizulegen. 4Auf Grundlage des gestellten Antrags und der im Rahmen des Prüfungsverfahrens gegebenenfalls mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid. 5Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 6Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen.
7Anträge werden von der Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern im StMAS inhaltlich bewertet, die weitere Abwicklung der Förderung erfolgt durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als Bewilligungsbehörde. 8Die Entscheidung über die konkrete Höhe der Zuwendung obliegt der Bewilligungsbehörde im Einzelfall.

8.3   Abschlagszahlungen

1Die Abschlagszahlungen richten sich nach Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 2Auszahlungen nach Verwaltungsvorschrift Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO sind zugelassen. 3Die letzte Abschlagszahlung im Kalenderjahr wird spätestens am 30. November des Jahres ausgereicht.