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VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

4.   Durchführung der Prüfungen (§§ 13, 21, 37 Abs. 5, § 61 Abs. 5 StBAPO)

4.1  

Die organisatorische Leitung der Zwischen- und Qualifikationsprüfungen liegt beim jeweiligen vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.

4.2  

1Bei den mündlichen Prüfungen ist allgemein die Anwesenheit von Vertreterinnen oder Vertretern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamts und der von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten sowie eines Mitglieds des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gestattet. 2Nehmen schwerbehinderte Menschen an der mündlichen Prüfung teil, so ist auch die Anwesenheit der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gestattet. 3Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall die Anwesenheit weiterer Personen gestatten.

4.3  

1Über einen Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 21 Abs. 1 StBAPO beschließt im Prüfungsverfahren der Prüfungsausschuss. 2Hierbei wird § 54 Abs. 1 bis 3 der Allgemeine Prüfungsordnung (APO) sinngemäß angewandt.