Inhalt

VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

3.   Lehrpläne und Gestaltungspläne (§ 11 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 2 Satz 1 StBAPO)

3.1   Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

1Die Lehrpläne sind vom Fachbereich Finanzwesen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern aufzustellen. 2Die Gestaltungspläne für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden vom Landesamt in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzwesen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern erstellt.

3.2   Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

1Die Lehrpläne sind von der Landesfinanzschule Bayern aufzustellen. 2Die Gestaltungspläne für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden vom Landesamt in Abstimmung mit der Landesfinanzschule Bayern erstellt.